Prozess wegen Fahne:Wann eine zusammengerollte Fahne als Schlagstock gilt

Zwei Monate nach dem "Containern" kam er in Haft. Er war bei einer Demonstration gegen Pegida am Marienplatz mitgelaufen und hielt dabei eine kleine zusammengerollte Fahne in der Hand. Zivilpolizisten wurden gleich auf das 40 Zentimeter lange, im Durchmesser knapp zwei Zentimeter messende Holzstück mit rotem Tuch aufmerksam.

Solange die Polizisten Paul R. beobachteten, das waren fünfzehn bis zwanzig Minuten, schwenkte er die Fahne nicht. Die Beamten kamen zu dem Schluss: Das ist kein Kundgebungsgegenstand, sondern eine Waffe - eine sogenannte Knüppelfahne.

Mehrere Zivilbeamte nahmen nach der Demo die Verfolgung R.s auf und stellten ihn schließlich in einem Kaufhaus. Er reagierte nicht unfreundlich, als die Polizisten in seinen Rucksack sehen wollten und die Knüppelfahne zum Vorschein kam. Weil gegen R. bereits das Diebstahlsverfahren lief und er wegen Beleidigung und Widerstands zu Geldstrafen verurteilt worden war, erließ ein Ermittlungsrichter Haftbefehl. "Fluchtgefahr", lautete die Begründung.

"Das ist ein politischer Prozess", meint der Angeklagte

Am Amtsgericht bekam er dann die neumonatige Strafe aufgebrummt. Nun rechnete Paul R. auch in der Berufung nicht wirklich damit, dass er freigesprochen werden würde: "Das ist ein politischer Prozess", sagte er. "Wenn die Fahne nicht rot, sondern schwarz-rot-gold gewesen wäre, dann säßen wir jetzt nicht hier." Die Zuhörer im Gerichtssaal waren begeistert.

Die Staatsanwaltschaft beantragte, das Urteil des Amtsgerichts zu bestätigen. Die Lebensmittel seien zwar nichts wert gewesen, wohl aber die vier Rewe-Plastikkisten, die R. und sein Kumpel zum Transport verwendeten, argumentierte die Anklägerin. Das Pfefferspray habe der Angeklagte "griffbereit" in seiner Tasche mit sich geführt. "Es kann nicht nur gegen Hunde, sondern auch gegen Menschen eingesetzt werden."

Bei der Fahne rückte die Staatsanwältin auch nicht von ihrer bisherigen Einschätzung ab, dass es sich "um einen Gegenstand mit unfriedlichem Charakter" handele: "Der Zweck sticht ins Auge."

Teilerfolg für Paul R.

Verteidiger Fischer beharrte darauf, dass sich sein Mandant bei der Demo völlig friedlich verhalten habe und schließlich "fast jeder Gegenstand zur Verletzung von Personen" eingesetzt werden könnte. "Mit einer Krawatte können sie jemanden strangulieren", so der Anwalt.

In dem Lebensmittel-Fall konnte er ebenso keine strafbare Handlung erkennen. Die Kisten im Gesamtwert von 12,60 Euro seien doch bloß Behältnisse zum Transport gewesen, an denen R. gar kein Interesse gehabt habe.

Alle Argumente Fischers brachten aber nur einen Teilerfolg. Das Gericht unter dem Vorsitz von Renate Baßler wertete das "Containern" als minderschweren Fall und reduzierte die vom Amtsgericht verhängte Strafe. Die Fahne wurde von der Kammer letztlich aber als "eine Art Schlagstock" eingestuft. "Auch wenn Sie sie so nicht verwendet haben", meinte Baßler zu Paul R.

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