Prozess:Auslands-Handys müssen in Deutschland nicht funktionieren

Das urteilt das Münchner Amtsgericht. Geklagt hatte ein Kunde, der in den USA ein iPhone erworben hatte.

Von Christian Rost

Wer sich im Ausland ein Mobiltelefon kauft, kann nicht erwarten, dass das Gerät dann im deutschen Mobilfunknetz auch funktioniert. Das Münchner Amtsgericht hat in einem Streitfall einen Kunden dazu verurteilt, seine Mobilfunk-Gebühren zu zahlen, obwohl er sein Handy nicht nutzen konnte.

Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts kaufte sich der Münchner im Jahr 2012 in den USA ein damals neues iPhone. Zurück in der Heimat steckte er eine Sim-Karte in das Gerät - und es blieb stumm. Der Mann hatte zwar bereits vor zehn Jahren einen Vertrag mit einem hiesigen Mobilfunkbetreiber abgeschlossen, ein Handy gehörte aber nicht dazu, nur die Mobil-Sim-Karte.

Verärgert darüber, dass er das US-Gerät nicht nutzen konnte, zahlte der Kunde von März 2013 keine Gebühren mehr an den Mobilfunkanbieter. Er vertrat die Auffassung, dass der Mobilfunkdienst verpflichtet sei, seine technischen Konfigurationen so anzupassen, dass auch neue, in den USA verkaufte iPhones im deutschen Netz funktionieren.

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Der Mobilfunkbetreiber sah das anders und klagte vor dem Münchner Amtsgericht auf Zahlung der ausstehenden Gebühren in Höhe von 872,69 Euro. Die zuständige Richterin gab der Firma recht. Sie sei nur verpflichtet, dass ihr in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden könne. "Eine allgemeine Verkehrserwartung, dass auch im Ausland erworbene Handys in Deutschland funktionieren müssen, kann nicht angenommen werden", so die Richterin.

Es bestehe keine Verpflichtung des Mobilfunkbetreibers, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im Ausland erworbenes Handy verwendet werden könne. Das Urteil (AZ: 261 C 15987/15) ist rechtskräftig.

© SZ vom 27.02.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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