Erst kommt der Schreck, danach die Angst: Opfer von Wohnungseinbrüchen leiden meist noch Monate nach der Tat unter Anspannung, Schlafstörungen und einem Gefühl von Macht- und Hilflosigkeit. Werden die Täter gefasst, können sie angesichts der Folgen für die Opfer vor Gericht nicht mit Nachsicht rechnen - so wie ein Maler, der nun vor einem Schöffengericht am Amtsgericht München verurteilt wurde.
Der 32-Jährige war kurz vor Weihnachten 2019 gegen 21 Uhr mit seinem Komplizen in ein freistehendes Einfamilienhaus in Obermenzing eingestiegen. Es war ein Leichtes für die Männer. Über ein Holzstapel kletterten sie zunächst auf das Garagendach und von dort auf das Dach des Wohnhauses. Dort hebelten sie kurzerhand eine Dachflächenfenster auf und gelangten so in das Gäste-WC. Als sie es verließen, um die Räume des Hauses zu durchsuchen, lösten die Täter den Bewegungsmelder einer Alarmanlage aus. Gleich darauf türmten sie.

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Bei der Flucht verlor der Komplize des Malers, der sich für die Tat noch vor Gericht verantworten muss, sein Handy. Darauf befanden sich Chatverläufe, die den Maler schwer belasteten. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht blieb dem 32-Jährigen somit nichts anderes übrig, als die Tat einzuräumen. Die Idee dazu habe sein Komplize gehabt, gab der Maler an. Ihm selbst tue leid, was er getan habe.
Eine Bewährung wäre für die Bevölkerung "schlechthin unverständlich"
Trotz Geständnis und Reue sowie der Tatsache, dass die Tat im "Versuchsstadium" steckenblieb, verurteilte der zuständige Richter den bereits vorbestraften Maler zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Angesichts des Sachschadens an dem Dachflächenfenster in Höhe von mehr als 4000 Euro und der erheblichen kriminellen Energie sei die verhängte Freiheitsstrafe "tat- und schuldangemessen", heißt es in der Urteilsbegründung. Die "Verteidigung der Rechtsordnung" gebiete, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werde.
Für die auf die "Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung vertrauende Bevölkerung" wäre es "schlechthin unverständlich", wenn auf einen professionell durchgeführten Einbruchsversuch in eine Privatwohnung "nicht mit einer Vollzugsstrafe reagiert werden würde". Außerdem betont der Vorsitzende Richter in seinem Urteil, dass das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung durch Wohnungseinbrüche in "ganz besonderem Maße" bedroht werde. Eine Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung könne dem Angeklagten somit nicht gewährt werden. Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 854 Ls 266 Js 133457/21).