Prozess in München:Betrunkener Dieb muss in Haft

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Das Amtsgericht hat einen Mann zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt, weil er in einem Laden Lebensmittel stahl - mit 2,7 Promille im Blut. Es war nicht seine erste Tat dieser Art.

Von Stephan Handel

Eine populäre, dennoch falsche Rechtsansicht ist es zu glauben, ein Betrunkener könne nicht verurteilt werden, wenn er im Rausch Straftaten begeht - oder er bekomme zumindest "mildernde Umstände" dafür. Dass das nicht so ist, dass Alkoholisierung sogar zu einer Haftstrafe führen kann, obwohl Bewährung möglich gewesen wäre, zeigt ein Fall, den jetzt das Amtsgericht abgeurteilt hat: Fünf Monate muss ein 59-jähriger, arbeitsloser Münchner in Haft, weil er in einem Supermarkt am Romanplatz in Nymphenburg gestohlen und dann auch noch einen Angestellten des Supermarkts verletzt hat.

Die Tat geschah Anfang August, am Nachmittag ging der Mann in den Markt und stahl dort Waren, hauptsächlich Fleisch, im Wert von fast 180 Euro. Als er das Geschäft verlassen wollte, hielt ihn der Mitarbeiter am Arm fest, woraufhin der Dieb seine Beute fallen ließ, sich losriss und dabei den Angestellten verletzte - das wertete das Gericht später als fahrlässige Körperverletzung. Als er sah, dass er trotz der Gegenwehr nicht mehr flüchten konnte, gab der Mann auf.

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Im Prozess hatte ein Sachverständiger 2,7 Promille Alkohol im Blut errechnet. Das wunderte niemanden angesichts der Aussage des Angeklagten: Er beginne schon morgens, gleich nach dem Aufstehen mit dem Trinken - fünf Bier und ein bis zwei Schnaps, und zwar jeden Tag. Bis 2016 habe er noch in der Gastronomie gearbeitet, seitdem lebe er von Hartz IV.

Der Supermarkt-Mitarbeiter sagte aus, er habe gesehen, wie der Mann Einkaufstüten mit Lebensmitteln gefüllt habe und dann den Laden verlassen habe - deshalb sei er hinterher. Nach der Rangelei und der Kapitulation sei er ruhig mit ihm ins Büro gekommen. 200 Euro Schmerzensgeld, die der Angeklagte ihm geboten habe, lehnte er ab - es sei ihm wichtiger, dass der Täter verstehe, "dass das so nicht geht".

Das Geständnis des Angeklagten und das Schmerzensgeld-Angebot wertete die Amtsrichterin als strafmindernd - nicht jedoch die Alkoholisierung, "da der Angeklagte unter Alkoholeinfluss bereits mehrfach straffällig geworden war und daher um die Gefahr wusste, im alkoholisierten Zustand Straftaten zu begehen," heißt es in der Urteilsbegründung. Und Bewährung gab es auch nicht: "Der Angeklagte hat zwar in der Vergangenheit bereits zwei Bewährungen durchgestanden, wurde jedoch nunmehr innerhalb offener Bewährung erneut einschlägig rückfällig." Die Versprechen bei seiner letzten Verurteilung hat er nicht eingehalten - weder hat er sich Arbeit gesucht noch hat er eine Alkoholtherapie begonnen. "Aufgrund dessen konnte keine positive Sozialprognose attestiert werden."

© SZ vom 02.01.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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