Oktoberfest-Verzehrmarken:Wiesn-Wirte wollen sich an Vorgaben halten

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Die Bierzelte für das diesjährige Oktoberfest werden bereits aufgebaut. Hier der - noch nicht fertiggestellte - Ausschankbereich eines Zeltes. (Foto: Peter Kneffel/dpa)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Reservierungsregeln sollen, soweit nötig, nun im Sinne der städtischen Auflagen geändert werden. Das hat der Sprecher der Wiesnwirte angekündigt.

Von Stephan Handel

Die Wirte der großen Wiesn-Zelte haben versichert, sich an alle Vorgaben der Stadt halten zu wollen. In einer Pressemitteilung reagierte Peter Inselkammer, ihr Sprecher, auf einen Bericht der Süddeutschen Zeitung vom Mittwoch. Darin war, nach erstmaliger Veröffentlichung durch den Blogger Wiesnkini, unter Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verschiedener Zelte dargelegt, dass diese sich nicht an die Regeln halten, die die Rückgabe übrig gebliebener Wertmarken betreffen. Für 2023 gilt, dass die Marken bis zum 31. Dezember in den Lokalen der Wirte aufgebraucht werden können. Manche Wirte hatten aber immer noch die alte Frist - 31. Oktober - in ihren AGB stehen.

Inselkammer teilte mit, dass der Stadtrat erst im Juni die Änderungen in der Oktoberfest-Verordnung beschlossen habe. Deshalb seien zum Teil noch alte AGB mit den Reservierungsbestätigungen verschickt worden beziehungsweise online gewesen. "Wir werden die AGB so schnell es geht ändern", sagte Inselkammer.

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Bei Siegfried Able, Wirt im Marstall-Festzelt, ging das sogar besonders schnell: Waren am Dienstag noch AGB unter dem Datum vom 16. Juni 2023 online - eine gute Woche vor der einschlägigen Stadtratssitzung -, so übersendet er nun eine neue Fassung mit deutlich geänderter Rückgabe-Regelung, datiert auf den 4. August, außerdem eine E-Mail, offensichtlich an einen Reservierungs-Kunden, in der die "aktuell gültigen AGB" verschickt werden. Diese Mail trägt das Datum vom 22. August.

Thomas Roiderer, Wirt im Hacker-Zelt, weist hingegen darauf hin, dass seine Rücknahme-Praxis in dem SZ-Artikel nicht umfassend dargestellt worden sei: Zwar sei ein Verbrauch durch Verzehr im Gasthaus zum Wildpark in Straßlach tatsächlich nur bis zum 31. Oktober möglich. Danach aber könnten die Marken in Bargeld eingetauscht werden, allerdings nur gegen Vorlage der Rechnung und von der Person, auf die diese Rechnung ausgestellt ist. Roiderer begründet diese Regelung mit gesetzlichen Vorgaben zu Steuerhinterziehung und zur Geldwäsche.

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