Adlig, 30 Jahre alt, Verwalterin eigener Immobilien - so eine Frau sollte doch einen Mann finden? Doch der Versuch, über eine Partnervermittlung an den Richtigen zu kommen, führte die Glücksuchende nicht vor den Traualtar. Sondern vor das Amtsgericht. Drei Monate lief der Vertrag mit dem Eheinstitut mit dem Zweck, die Kundin "bei der Wahl des passenden Partners zu unterstützen", was dieser 5000 Euro wert war. Wie viele Vorschläge das Institut machen sollte, war nicht festgelegt.
Es wurden dann insgesamt sechs Herren zur Begutachtung ausgesucht. An einem war die Kundin selbst nicht interessiert, zwei wollten sie nicht kennenlernen, mit dreien traf sie sich, aber ein Treffer war nicht dabei. Deshalb ließ sie ihren Anwalt nach Ende des Vertrags einen Brief an die Partnervermittlung schreiben, in dem dieser Anfechtung, Kündigung und Widerruf des Vertrags erklärte. Ihre 5000 Euro wollte die Kundin zurück. Das lehnte das Unternehmen jedoch ab, so kam es zur Klage.

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Hauptargument der Klägerin: Die Leistung der Agentur sei "unbrauchbar" gewesen. Allein schon die Berufe der vorgeschlagenen Männer entsprächen nicht der versprochenen Exklusivität - ein Arzt, ein Apotheker, ein Makler und ein PC-Instandsetzer, das sei ja höchstens gutbürgerliche Schicht gewesen und für sie nicht in Frage gekommen. Außerdem seien zwei der Männer nur auf ein sexuelles Abenteuer aus gewesen, einer war selbst noch in einer Beziehung engagiert, bei zwei weiteren handle es sich wohl um Karteileichen.
Die Partnervermittlung hielt dagegen: Es habe keine Ausschlusskriterien für die Vorschläge gegeben. Das Honorar sei marktüblich. Und immerhin seien sechs Herren angeboten worden, bei dreien davon sei es zu einem Treffen gekommen - der Vertrag sei erfüllt. Das sah letztlich auch die zuständige Amtsrichterin so: "Es ist nicht ersichtlich", heißt es in der Urteilsbegründung, "dass die Vorschläge völlig ungeeignet waren und nicht dem Anforderungsprofil der Klägerin entsprachen." Vor allem enthalte der Vertrag keine Vorgaben darüber.
"Auch die Tatsache, dass zwei der vorgeschlagenen Männer an einer sexuellen Beziehung zur Klägerin interessiert waren, macht diese Partnervorschläge nicht wertlos. Dass einer der Männer vor hatte, beim zweiten Treffen ein Doppelzimmer zu buchen, heißt nicht, dass er ausschließlich an einer sexuellen Beziehung interessiert war." Das Urteil ist rechtskräftig. (AZ: 113 C 16281/18)