Kiesabbau:Niederlage für Naturschützer

Lesezeit: 1 Min.

Gericht stoppt Kiesabbau in Planegg. (Foto: Robert Haas)

Das Verwaltungsgericht weist den Eilantrag zum Schutz des Douglaswäldchens in Planegg ab. Doch die Gegner des Kiesabbaus geben nicht auf.

Von Annette Jäger, Planegg

Der Bund Naturschutz Bayern (BN) hat eine Niederlage einstecken müssen im Kampf gegen den Kiesabbau im Würmtal. Der Eilantrag zu einer Klage gegen die Abgrabungsgenehmigung für ein 2,1 Hektar großes Waldstück, das sogenannte Douglaswäldchen östlich der Kompostieranlage des Kiesunternehmens Glück in Planegg, wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht München abgewiesen. Gegen den Beschluss hat der Bund Naturschutz inzwischen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt.

Die Naturschützer hatten im Juli vergangenen Jahres in ihrer Klage samt Eilantrag argumentiert, dass das Landratsamt die Genehmigung für die Rodung des Bannwalds und den Kiesabbau nicht hätte erteilen müssen. Der Bund Naturschutz, der die Klage mit Unterstützung des Grünzug-Netzwerks Würmtal erhoben hat, begründete dies mit der klimatischen Bedeutung des Waldes.

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Doch das Gericht lehnte den Eilantrag ab. "Das Gericht hat somit im vollen Umfang die Genehmigung bestätigt", interpretiert die Firma Glück das Urteil in einer Stellungnahme. Die Firma hatte den Antrag auf Kiesabbau auf der Fläche gestellt. Das Douglaswäldchen gehört einem privaten Waldbesitzer. Durch die Kiesgewinnung auf dem Areal könnten für weitere zwei Jahre Rohstoffe für das Kieswerk gesichert werden.

Der Bund Naturschutz kritisiert in einer Presseerklärung, dass das Gericht auf viele Argumente der Klage gar nicht eingegangen sei. So sei etwa die Rodung des Waldes unnötig, da es auf der Münchner Schotterebene auch außerhalb von Waldgebieten genug Kies gebe, sodass keine Versorgungsengpässe zu befürchten seien. Das Landratsamt habe bei der Genehmigung kein "ergebnisoffenes Ermessen ausgeübt". Wäre das geschehen, hätte die Abgrabungsgenehmigung nach Ansicht des Bundes Naturschutz nicht erteilt werden dürfen. Die Beschwerde soll erneut auf die nach Ansicht des BN fehlerhafte Entscheidung hinweisen.

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