Klage:Falscher Mietspiegel: Gericht stoppt Mieterhöhung

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Online-Datenbank taugt nicht als Grund für Mieterhöhung, sagt das Amtsgericht. (Foto: dpa)
  • Will ein Vermieter die Miete erhöhen, kann er sich nicht auf einen Online-Mietpreis-Check berufen, hat das Amtsgericht München entschieden.
  • Es hat die Klage einer Vermieterin auf Erhöhung der Kaltmiete von 1189,20 Euro auf 1367,58 Euro als unbegründet abgewiesen.

Von Anna Hoben

"Der Online-Mietspiegel zur besseren Vergleichbarkeit der Mietpreise", so preist die Internetplattform Immobilienscout24 ihren sogenannten Mietpreis-Check an. Adresse eingeben, Immobiliendaten angeben, Ergebnis sofort verfügbar. Ach ja: 9,95 Euro bezahlt man einmalig für diese Dienstleistung. Will ein Vermieter die Miete erhöhen, kann er sich in der schriftlichen Begründung allerdings nicht darauf berufen. Das hat das Amtsgericht München nun entschieden. Es hat die Klage einer Vermieterin auf Erhöhung der Kaltmiete von 1189,20 Euro auf 1367,58 Euro als unbegründet abgewiesen.

Ihr Mieter wohnt seit Dezember 2012 in einer möblierten Wohnung mit 98 Quadratmetern in Obergiesing. Die Miete beträgt seit Vertragsbeginn unverändert 1189,20 Euro kalt und 1824,20 Euro warm. Im Juni 2017 wollte die Vermieterin die Miete erhöhen und bezog sich in ihrer Begründung auf eben jenen Mietpreis-Check. Den Mietspiegel, so ihre Argumentation, könne sie nicht heranziehen, da aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar sei, wie er entstehe. Da für München auch keine Mietdatenbank existiere und "aufgrund der städtebaulichen Verfehlungen der Landeshauptstadt München" auch keine Vergleichswohnungen gefunden werden könnten, sei sie gezwungen gewesen, auf private Datenbanken zurückzugreifen. Die nunmehr verlangte Kaltmiete sei ortsüblich und angemessen.

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So geht es nicht, urteilte das Amtsgericht und gab damit dem Mieter Recht, der argumentiert hatte, das Mieterhöhungsverlangen sei unwirksam. Aus Sicht des zuständigen Richters waren die formalen Anforderungen an ein Begründungsschreiben in mehrerlei Hinsicht nicht erfüllt. Erstens beschränkten sich die Vergleichsmieten von Immobilienscout24 wohl nicht auf München, sondern vielmehr auf den gesamten deutschen Mietmarkt. Zweitens seien die Angebote auf der Plattform "mit einer einseitigen Preisvorstellung der Vermieterpartei verbunden", die naturgemäß zu einem höheren Quadratmeterpreis gelange. Es sei nicht sicher, dass die Mietverträge auch tatsächlich mit den eingestellten Preisvorstellungen abgeschlossen wurden.

Und drittens bilde der Mietpreis-Check nur die gegenwärtigen Vermietervorstellungen ab und nicht wie gesetzlich vorgeschrieben die tatsächlich vereinbarten Mieten innerhalb der vergangenen vier Jahre. Und in München seien die Mieten in diesem Zeitraum bekanntermaßen sehr stark gestiegen. "Der Gesetzgeber hat dem Vermieter mögliche Begründungsmittel zur Hand gegeben", heißt es im Urteil dann noch, warum die Klagepartei keines davon gewählt habe, "bleibt ihr Geheimnis". Das Urteil ist rechtskräftig. AZ 472 C 23258/17

© SZ vom 20.10.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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