Bayerisches Verwaltungsgericht:Klagen gegen Förderzentrum scheitern vor Gericht

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Um den Förderschul-Standort an der Allescherstraße wird gestritten. (Foto: Florian Peljak)

Der geplante Ausbau der sonderpädagogischen Schule in Solln kann vorerst weitergehen. Nachbarn hatten zuvor darauf beharrt, dass ein solches Zentrum keine "Volksschule" sei. Der Richter warf die Frage auf, was denn die eigentliche Motivation für die Klage sei.

Von Anita Naujokat

Drei Anwohnerinnen und Anwohner sind vorerst mit ihren Klagen gegen den Ausbau des Sonderpädagogischen Förderzentrums in Solln vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht gescheitert. Sie wandten sich als Nachbarn gegen zwei positive Bauvorbescheide der Landeshauptstadt München, die einer Erweiterung des bestehenden Zentrums im Bereich der Allescher- und Becker-Gundahl-Straße zugestimmt hatte.

Das Argument der Kläger, in dem seit 1972 bestehenden Bebauungsplan sei nur eine "Volksschule" zulässig, ging allerdings ins Leere. Denn die Art der Nutzung, so das Gericht, werde in den Bauvorbescheiden nicht berührt. Darum geht es erst im nächsten Schritt, nämlich im Baugenehmigungsverfahren, wie die 8. Kammer unter Vorsitz von Richter Josef Beil feststellte.

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In Anträgen auf Bauvorbescheid können potenzielle Bauherrinnen und Bauherren zum Beispiel vor Einreichen eines Bauantrags abfragen, was alles möglich ist. Zum Beispiel, inwieweit sie von Festsetzungen eines Bebauungsplans abweichen dürfen. Etwa beim Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks oder ob Geschosse höher werden dürfen. Der Bebauungsplan in diesem Fall sieht hierfür vier Geschosse vor, angefragt seien zwei Varianten für maximal fünf oder sechs. Am Standort sollen statt 50 künftig 460 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden. Neu geplant sind 24 Förderklassen, drei Gruppen einer schulvorbereitenden Einrichtung sowie ein Haus für Kinder mit zwei Krippen- und drei Kindergartengruppen.

Doch die künftige Nutzung war eben nicht Gegenstand der Bauvorbescheide gewesen. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beziehe sich nur auf die Geschossfläche und nicht darauf, was später in die Gebäude komme. Bindend sei nur das, was abgefragt worden sei, sagte Beil. Belange der Nachbarn würden zudem nicht verletzt, weil Nachbarn außerhalb des Gebiets keinen Schutz beanspruchen könnten. Ein Grundstück einer Klägerin sei unbebaut, das eines Klägers weit entfernt und ein anderes Haus sei erst nach 1972 entstanden. Was denn die eigentliche Motivation sei, wollte er von der Klägerseite wissen.

Wenn der Bauantrag gestellt wird, könnten weitere Klagen kommen

Die Klägerseite beharrte darauf, dass ein Sonderpädagogisches Förderzentrum keine "Volksschule" sei, wie sie der Bebauungsplan festgesetzt habe. Auch sei der Vorbescheid der Stadt zu unkonkret. Deren Vertreter saß relativ entspannt am Tisch. Die Klägerinnen und Kläger selbst sind nicht zur Verhandlung gekommen. Sie vertrat als Bevollmächtigter Rechtsanwalt Thomas Schönfeld.

"Volksschulen waren nach Auffassung Anfang der Siebzigerjahre Grundschulen, Hauptschulen und Mittelschulen", sagte Anwalt Schönfeld. "Rechtlich spielt das keine Rolle, ob das heute anders bewertet wird." Dem mochte Richter Beil so nicht folgen. In Deutschland herrsche Schulpflicht, und das gelte für alle Kinder, sagte Beil. Das Argument, dass eine Förderschule nicht dazugehöre, "enttäuscht in heutiger Zeit".

Nach telefonischer Beratung mit seinen Mandanten zog Rechtsanwalt Schönfeld schließlich die drei Klagen gegen die Bauvorbescheide zurück. Das Gericht stellte die Verfahren ein. Zu rechnen sein dürfte aber im Streit um den massiven Ausbau des Förderschul-Standorts mit weiteren Verfahren - jedenfalls sobald der Bauantrag eingereicht ist. "Dann werden unter Umständen noch mehr Klagen kommen", hatte Anwalt Schönfeld schon zuvor in der Verhandlung angekündigt.

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