Urteil im Berufungsprozess:Facebook durfte Post löschen

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  • Facebook durfte einen Post löschen, in dem unter anderem gegen Flüchtlinge gehetzt wurde. Das hat das Oberlandesgericht entschieden.
  • Das Gericht betonte, dass der Beitrag nicht nur "Hassbotschaften" enthalte, sondern "einzelne Äußerungen sogar den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung verwirklichten".
  • Mit der Entscheidung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts München I gekippt, gegen das Facebook Berufung eingelegt hatte.

Von Mirjam Hauck

Darf Facebook ein Konto sperren, auf dem der Nutzer einen Post teilt, in dem gegen Flüchtlinge gehetzt und Bundeskanzlerin Angela Merkel massiv attackiert wird? Das soziale Netzwerk hatte den entsprechenden Beitrag im Jahr 2018 gelöscht und den Nutzer für 30 Tage gesperrt. Dagegen hatte dieser vor dem Landgericht München geklagt und zunächst auch Recht bekommen. Im Berufungsprozess jedoch hat nun der 18. Senat des Oberlandesgerichts München geurteilt, dass Facebook den Hass-Post löschen durfte.

Das Gericht betonte, dass der gelöschte Beitrag nicht nur "Hassbotschaften" enthalte, sondern "einzelne Äußerungen sogar den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung verwirklichten". Es handelt sich nach Auffassung des Senats um einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Dieses Gesetz trat im Oktober 2017 in Kraft und verpflichtet große soziale Netzwerke und Plattformen dazu, rechtswidrige Inhalte zu entfernen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, drohen ihnen hohe Bußgelder.

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Mit der Entscheidung hat das Oberlandesgericht München das Urteil des Landgerichts München I gekippt, gegen das Facebook Berufung eingelegt hatte. Die dortigen Richter hatten entschieden, dass die Profil-Sperrung rechtswidrig sei und Facebook dieses wieder herstellen und den gelöschten Beitrag wieder freischalten müsse. Das OLG führt in seinem Urteil nun aus, dass die vorinstanzliche Entscheidung aus "prozessualen Gründen" keinen Bestand habe.

Im Berufungsprozess befand das OLG auch über einen weiteren geteilten Post des Nutzers vom Frühjahr 2018. Dabei handelt es sich um ein Zitat des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán. Darin bezeichnet dieser Flüchtlinge als "Invasoren". Diesen Post zu löschen und das Profil erneut zu entfernen, ging aus Sicht des Oberlandesgerichts allerdings zu weit. Mit diesem Beitrag habe sich der Kläger auf der Plattform "innerhalb der ihm durch den Nutzungsvertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gezogenen Grenzen" bewegt. Dies sei kein direkter Angriff auf Personen oder Personengruppen und falle unter die Meinungsfreiheit, urteilte das Oberlandesgericht. Der Kläger könne daher zu Recht verlangen, dass der gelöschte Beitrag in seinem Profil an derselben Stelle wieder eingestellt wird. Keinen Erfolg hatte der Kläger dagegen mit seinen Anträgen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Senat des Oberlandesgerichts hat eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

In erster Instanz hatte das Landgericht München I im Februar 2019 geurteilt, dass beide Beiträge zu Unrecht gelöscht worden waren. Ähnlich entschied dasselbe Gericht auch kürzlich in einem anderen Fall. Laut einem Urteil von Anfang Dezember vergangenen Jahres muss Facebook ein Nutzer-Profil trotz Aussagen über Flüchtlinge, in denen sie als gewaltbereit dargestellt werden, wieder freigeben. Die Behauptung, dass Flüchtlinge in Deutschland "gewetzte Messer" hätten, ist nach Ansicht des Landgerichtes München I von der Meinungsfreiheit gedeckt.

© SZ vom 08.01.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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