Stirbt ein Mensch - ob daheim, in einer Klinik, im Altersheim oder an einem öffentlichen Ort - muss von einem Arzt eine Leichenschau durchgeführt und eine Todesbescheinigung (auch Leichenschauschein oder Totenschein genannt) ausgestellt werden. Drei Optionen stehen zur Auswahl: Natürlicher Tod, Todesart ungeklärt, Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod. Der erste Fall greift, wenn der Leichenschauer "Kenntnis von einer natürlichen inneren Erkrankung hat, die von einem Arzt diagnostiziert und behandelt wurde und den Tod zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat erwarten lassen. Gleichzeitig darf kein Anhaltspunkt für ,nicht natürlich' vorhanden sein."
In den beiden anderen Fällen wird die Polizei eingeschaltet. Der Tote gilt nun als "Polizeileiche". Danach ist die Kriminalpolizei für die Todesermittlung zuständig. Das Prozedere schildert ein Sprecher des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord so: "Zunächst kommen uniformierte Kollegen der Schutzpolizei, bis Kollegen des K1 oder des Kriminaldauerdienstes den Fall übernehmen." Sie führen eine polizeiliche Leichenschau durch und stellen den Leichnam in der Regel sicher, bis die zuständige Staatsanwaltschaft über eine Obduktion entschieden hat. Ist eine Kremierung geplant, erfolgt in jedem Fall zur " Plausibilitätskontrolle im Verhältnis zur ersten Leichenschau" eine zweite Leichenschau. Außer in Bayern.