Urteil in Zivilrechtsstreit:Ein Kachelofen für den Katastrophenfall

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Hauseigentümer verklagt Bezirkskaminkehrermeister auf Schadenersatz - ohne Erfolg.

Von Andreas Salch, Dachau

Für den Kläger war der Fall klar: Er sei falsch beraten worden, also habe er Anspruch auf Schadenersatz. 7000 Euro forderte ein Hauseigentümer aus der Gemeinde Hebertshausen jetzt in einem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht München I vom Bezirkskaminkehrermeister. Dieser hatte den Hebertshausener darauf hingewiesen, dass dessen Kachelofen aus dem Jahr 1994 nicht mehr aktuellen Standards entspreche und zu viel Feinstaub produziere.

Der Schornsteinfeger schlug eine Nachrüstung vor, wies allerdings nicht darauf hin, dass der alte Kachelofen im Katastrophenfall auch ohne Nachrüstung weiter genutzt werden dürfe. Da er nicht im Kalten sitzen wollte, entschied sich der Hauseigentümer für einen neuen Ofen. Preis: 7000 Euro. Als der alte Kachelofen bereits abgebaut war, erfuhr der Hebertshausener jedoch von der Ausnahmeregelung, wonach er diesen im Katastrophenfall hätte beheizen dürfen. Wäre er richtig und vollständig informiert worden, hätte er seinen alten Ofen als "Schmuckstück" behalten und kein Geld für einen neuen Kachelofen ausgegeben, argumentierte der Hebertshausener nun vor Gericht.

Die Richter der 15. Zivilkammer am Landgericht München I, die auf Fragen der sogenannten Amtshaftung spezialisiert sind, sahen die Sache jedoch anders und wiesen die Klage des Mannes ab. In ihrem Urteil heben sie hervor, dass der Hinweis des Bezirkskaminkehrermeisters, wonach der alte Kachelofen entweder nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden müsse, "nicht fehlerhaft" gewesen sei. Und: Im "konkreten Fall" sei der beklagte Schornsteinfeger "nicht verpflichtet gewesen, gegenüber dem Kläger auf die Möglichkeit des Notbetriebes im Katastrophenfall hinzuweisen". Denn der Kläger habe in dem Gespräch mit dem Bezirkskaminkehrermeister "nicht gefragt, was Außerbetriebnahme" bedeute. Gleichwohl, heißt es im Urteil weiter, verkenne die Kammer nicht, dass "Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Kenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, das heißt, vollständig, richtig und unmissverständlich" sein müssten. Im vorliegenden Fall sei die Auskunft des beklagten Bezirkskaminkehrermeisters "vollständig, richtig und unmissverständlich gewesen".

Ebenso sei dem Kläger durch den Abriss des vorhandenen Kamins und der Errichtung eines neuen "kein Schaden" entstanden. Seinen alten Kachelofen hätte der Hauseigentümer jedenfalls "nicht mehr uneingeschränkt weiter nutzen können". Auch dann, wenn ihm der Bezirkskaminkehrermeister auf jene Ausnahmereglung hingewiesen hätte.

Den geltend gemachten Schadensbetrag in Höhe von 7000 Euro hätte der Kläger ohnehin für die Nachrüstung aufwenden müssen, so das Gericht. Somit habe sich dessen Vermögenslage auch nicht verschlechtert. Würde dem Hauseigentümer dagegen der geforderte Betrag erstattet, entspräche dies einer unzulässigen Bereicherung. Das Urteil des Landgerichts München I ist rechtskräftig.

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