Beschluss des Verwaltungsgerichts:Affenpocken-Quarantäne bleibt bestehen

Lesezeit: 2 min

Ein mit dem Virus infizierter Münchner scheitert vor Gericht mit seinem Eilantrag gegen die Auflagen des Gesundheitsamtes. Der psychisch vorbelastete Mann darf seine Wohnung 21 Tage lang nicht verlassen.

Von Andreas Salch

Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag eines mit dem Affenpockenvirus infizierten Mannes gegen die vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne abgelehnt. Dem Antragsteller ist es aufgrund einer sogenannten Absonderungsanordnung des Gesundheitsamts München für die Dauer von 21 Tagen untersagt, seine Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung zu verlassen. Neben einer Reihe weiterer Anordnungen darf der Mann keine Personen empfangen, die nicht zu seinem Haushalt zählen und muss darüber hinaus alle Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes dulden.

Wie das Verwaltungsgericht (VG) München an diesem Donnerstag mitteilte, sei die vom Gesundheitsamt getroffene Vorsichtsmaßnahme "voraussichtlich rechtmäßig". Es ist das erste Mal, dass das VG München im Zusammenhang mit der im Mai erstmals in Deutschland aufgetretenen Viruserkrankung eine Entscheidung getroffen hat. Gegen den Beschluss des VG (Az. M 26b S 22.3317) kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Newsletter abonnieren
:München heute

Neues aus München, Freizeit-Tipps und alles, was die Stadt bewegt im kostenlosen Newsletter - von Sonntag bis Freitag. Kostenlos anmelden.

Nach Einschätzung der Richter des VG ist die vom Gesundheitsamt getroffene Maßnahme "nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand verhältnismäßig". Der Münchner muss der Absonderungsanordnung somit weiterhin Folge leisten. Dabei verkennen die Richter nicht, welche gravierenden Folgen die Auflagen des Gesundheitsamtes haben. Für den Antragsteller, so heißt es im schriftlichen Urteil, bedeuteten sie einen erheblichen Eingriff in dessen Grundrechte auf Bewegungsfreiheit, allgemeine Handlungsfreiheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Der Erkrankte beruft sich auf frühere Panikstörungen und eine Depression

Zudem stelle die Anordnung auch eine psychische Belastung dar. Der Mann hatte dem Gericht ein ärztliches Attest vorgelegt, in dem ihm bescheinigt wird, dass die häusliche Isolation ihn psychisch stark belaste und er wegen früherer Panikstörungen und einer Depression akut gefährdet sei. Ausdrücklich warnt der Arzt vor einer "Verschlechterung der Symptomatik". Für diesen Fall, so das Gericht, solle dem Antragsteller "durch geeignete Auflagen" eine Behandlung ermöglicht werden.

Seinen Eilantrag hatte der Mann unter anderem damit begründet, dass eine Infektion mit Affenpocken "nur beim gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr unter Männern" übertragen werden könne. Die Richter des VG heben in ihrem Urteil jedoch hervor, dass die Erkrankung mit dem Virus weder auf Männer beschränkt sei noch einen sexuellen Kontakt voraussetze. Eine Infektion sei auch mit kontaminierten Gegenständen möglich. Nach Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts ist die Gefährdung der breiten Bevölkerung in Deutschland derzeit gering.

Eine Infektion mit dem Affenpockenvirus verlaufe bei den derzeit daran erkrankten Personen überwiegend mild. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass Neugeborene, Kinder, Schwangere, Senioren und Menschen mit Immunschwächen schwer an Affenpocken erkranken könnten. Laut Robert-Koch-Institut sind seit Mai deutschlandweit 1242 Infektionen mit dem Affenpockenvirus gemeldet worden (Stand am Dienstag, 5. Juli).

© SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

SZ PlusAffenpocken
:"Grundsätzlich kann es jeden treffen"

In Bayern werden immer mehr Affenpocken-Fälle bekannt. Bundeswehr-Oberstveterinärin Katalyn Roßman erklärt, warum das Virus nach Deutschland kam, welche Symptome es gibt und weshalb die Ausbreitung schon bald ein Ende haben könnte.

Interview von Merlin Wassermann

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: