Aktuelles Lexikon:Vorermittlungen

Ein Verfahren, das die Strafprozessordnung nicht kennt, das nun aber im Fall des AfD-Politikers Krah zur Anwendung kommt.

Von Joachim Käppner

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden prüft im Fall möglicher Geldzahlungen aus Russland und China, ob sie Ermittlungen gegen den AfD-Politiker Maximilian Krah einleiten soll, den Europaabgeordneten und Spitzenkandidaten der rechten Partei für die Europawahl im Juni. Die Rede ist von zwei Vorermittlungsverfahren zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein Anfangsverdacht wegen strafbaren Verhaltens besteht. Erst wenn sich dies bestätigen sollte, würden Ermittlungen aufgenommen. In der Rechtswissenschaft gibt es manche Vorbehalte gegen Vorermittlungsverfahren als eigenständigen Schritt der Strafverfolgung. So heißt es 2003 in den "Schriften zum Prozessrecht" skeptisch: "Wer vermutet, dass eine Straftat begangen wurde, wird diese Annahme auf Tatsachen stützen. Dabei ist jede Prüfung, ob ein Umstand oder ein menschliches Verhalten auf eine verfolgbare Straftat hindeuten (Prüfung des Anfangsverdachts), bereits Teil des Ermittlungsverfahrens." Tatsächlich ist der Begriff Vorermittlungen in der Strafprozessordnung nicht enthalten. Theoretisch könnten staatsanwaltliche Recherchen, die einem Anfangsverdacht vorausgehen, den Strafverfolgern einen zu weiten Spielraum gewähren, anlasslos gegen jemanden zu ermitteln. In Dresden freilich scheint es Anlass genug zu geben, die Vorgänge zu prüfen.

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