Bundesverfassungsgericht:Sender scheitern mit Eilanträgen

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Der Eilantrag öffentlich-rechtlicher Sender gegen die Blockade aus Sachsen-Anhalt zu einem höheren Beitrag ist abgelehnt. (Foto: Christoph Hardt/imago images)

Nach dem Veto Sachsen-Anhalts lehnt das Bundesverfassungsgericht Eilanträge von ARD, ZDF und Deutschlandradio zur Erhöhung des Rundfunkbeitrags um 86 Cent ab. Die Entscheidung sagt aber nichts über die Chancen im Hauptverfahren aus.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

ARD, ZDF und Deutschlandradio sind mit dem Versuch gescheitert, eine Beitragserhöhung um 86 Cent zum 1. Januar gerichtlich durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Eilanträge der Sender abgelehnt. Sie hätten nicht hinreichend plausibel gemacht, warum sie nicht bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren warten könnten. Eine vorläufige Anhebung per gerichtlicher Anordnung aus Karlsruhe wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Sender durch das vorläufige Ausbleiben des Geldes irreversible Schäden erlitten hätten, heißt es in dem Beschluss. Sie hätten aber nicht dargelegt, warum sich die Finanzierungslücke nicht mit einer nachträglichen Erhöhung schließen lassen sollte.

Zugleich machte das Gericht deutlich, dass völlig offen ist, wie das Hauptsacheverfahren ausgeht. Die Verfassungsbeschwerden seien weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. "Angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erscheint eine Verletzung der durch Artikel 5 geschützten Rundfunkfreiheit zumindest möglich", heißt es in dem Beschluss.

Die weiteren Chancen der Sender sind nicht schlecht

ARD, ZDF und Deutschlandradio sehen ihre Rundfunkfreiheit verletzt, weil der Staatsvertrag sozusagen in letzter Minute geplatzt war. Die Landesregierung Sachsen-Anhalts hatte einen entsprechenden Gesetzentwurf zurückgezogen, weil er im Parlament keine Mehrheit gefunden hätte. Damit war die Grundlage für die geplante Anhebung des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro entfallen. Darüber wird das Gericht voraussichtlich zügig in einem Hauptsacheverfahren entscheiden, bei dem - gemessen an der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts - die Chancen der Sender nicht schlecht sind.

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Zwar haben die Landesparlamente in gewissen Grenzen durchaus das Recht, einer Anhebung der Beiträge ihre Zustimmung zu verweigern. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht Vorkehrungen getroffen, um die Politik so weit wie möglich aus der Entscheidung über die Beitragshöhe herauszuhalten. Die Sender, die kritisch auch über Regierungen und Abgeordnete berichten sollen, dürfen nicht am Zügel der Gebührenhoheit geführt werden. Deshalb hat die unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) das entscheidende Wort.

Die Länder dürfen von ihrer Empfehlung nur aus "nachprüfbaren Gründen" abweichen, beispielsweise um die "wirtschaftlichen Interessen der Gebührenzahler" zu wahren, wie es im Rundfunkurteil von 2007 heißt. Dies aber hätte Sachsen-Anhalt umfassend begründen müssen, etwa mit Blick auf Einkommensentwicklung und Gebührenlasten. Eine solche Begründung gibt es nicht.

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