Das entscheidende Argument ist in einer juristischen Formel verborgen: Es gehöre zu den "konstitutiven Faktoren" der Persönlichkeit, die eigene Abstammung zu kennen, schreibt das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil, mit dem es den durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindern einen Anspruch auf den Namen des Vaters zuerkennt. Zur Identität gehört die Kenntnis der Herkunft; das wachsende Ich will wissen, woher es kommt und von wem es abstammt: Diese Erkenntnis gewinnt in der Unübersichtlichkeit moderner Reproduktionstechnik an Bedeutung.
Das Urteil illustriert, welch fundamentalen Wandel das Familienrecht durchlaufen hat. Vor ein paar Jahrzehnten entschieden Gerichte noch, es gehöre zur geschützten Intimsphäre der Frau, den Erzeuger ihres ledigen Kindes nicht nennen zu müssen. Damals prägte die Moral die Regeln, nach denen Familien funktionieren mussten. Patriarchale Vorstellungen dominierten das Eheleben vom Namensrecht bis zur Scheidung, und "nichteheliche" Kinder waren - rechtlich gesehen - Menschen zweiter Klasse.
Dass Kindern das Recht auf Auskunft über den anonymen Samenspender erhalten, dessen Gene sie in sich tragen, zeigt, in welchem Maße im Familienrecht die Moral inzwischen der Wissenschaft weichen musste. Die Entwicklungspsychologie hat erforscht, wie wichtig das Wissen um die eigenen Wurzeln für die Ausbildung einer Persönlichkeit ist; und die Gerichte haben dieses Wissen aufgenommen und umgesetzt.
Das Kind als rechtlicher Bezugspunkt
Und zwar zum Wohle der Kinder - dies ist der zweite Teil jener allmählichen Revolution im Familienrecht, die sich seit den frühen Jahren der Bundesrepublik vollzieht. Neben dem Vater und der Mutter hat sich inzwischen das Kind als zentraler Bezugspunkt des rechtlichen Schutzes in der Familie etabliert.
Dass die erzwungene Transparenz die Bereitschaft zur Samenspende mindern könnte, ist wohl nicht zu erwarten. Schon deshalb, weil sie keineswegs neu ist. Bereits 1989 hatte das Bundesverfassungsgericht das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung aus dem Persönlichkeitsrecht abgeleitet. Deshalb stufte das OLG Hamm den Fall nicht einmal als Grundsatzurteil ein; eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, weil die grundlegenden Fragen bereits geklärt seien. Zudem ist die anonyme Samenspende inzwischen nicht mehr erlaubt.
Das Urteil wirft allerdings ein düsteres Licht auf die nach wie vor unzureichende rechtliche Absicherung des Spenders. Kinder, die aus seinem Samen gezeugt wurden, können ihn nach wie vor auf Unterhalt verklagen. Das ist zwar ein einigermaßen theoretisches Risiko, das Kliniken durch vertragliche Vereinbarungen zu verringern versuchen. Eine gesetzliche Klarstellung wäre aber eine Hilfe für alle Beteiligten. Bei dieser Gelegenheit ließen sich zudem die Einzelheiten der Auskunftsansprüche regeln. Damit man nicht mehr vor Gericht klagen müsste, um den eigenen Wurzeln nachzuspüren.