Auto:Nachlass Auto: Pflichten beim geerbten Auto

Lesezeit: 3 min

München (dpa/tmn) - Nach einem Todesfall müssen sich die Erben um viele Formalitäten kümmern. Ein geerbtes Auto sollte dabei nicht hinten angestellt werden: Versicherer und Zulassungsstelle müssen zügig über die neuen Besitzverhältnisse informiert werden.

Direkt aus dem dpa-Newskanal

München (dpa/tmn) - Nach einem Todesfall müssen sich die Erben um viele Formalitäten kümmern. Ein geerbtes Auto sollte dabei nicht hinten angestellt werden: Versicherer und Zulassungsstelle müssen zügig über die neuen Besitzverhältnisse informiert werden.

Manchmal passiert es ganz plötzlich: Ein Mensch stirbt und hinterlässt der Familie oder Freunden ein Erbe, das verwaltet, sortiert oder verteilt werden muss. Darunter fällt auch das Auto des Verstorbenen. Doch wie verfahren mit dem geerbten Stück? Spätestens wenn der rechtmäßige Erbe das Auto das erste Mal fahren möchte, stellen sich Fragen nach dem Versicherungsschutz oder der Ummeldung auf den eigenen Namen.

„Nach dem Tod des Besitzers sollte sich der Erbe als Erstes so schnell wie möglich mit der Kfz-Versicherung in Verbindung setzen“, empfiehlt Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Auch wenn dieser Schritt vielen vielleicht nicht dringlich erscheint, sei es wichtig, die jeweilige Versicherung über die neuen Eigentümerverhältnisse zu informieren. Der Versicherungsschutz bleibe zwar im Todesfall gemäß der Vertragslaufzeit bestehen. Jedoch ändere sich mit der Übernahme des Wagens nicht nur der Besitzer, sondern meist auch der Beitrag.

„Beim verstorbenen Vorbesitzer stand der Wagen vielleicht immer in der Garage. Der Erbe dagegen fährt jeden Tag und lässt auch seine Kinder den Wagen benutzen“, erklärt Boss beispielhaft. Die neue Sachlage müsse dem Versicherer gemeldet werden, damit dieser die Beitragshöhe und die Prozente des Schadenfreiheitsrabatts anpassen kann. Die meisten Versicherer übertragen den Rabatt nur noch auf direkte Verwandten mit Fahrerfahrung. „Dass ein blutjunger Fahranfänger Opas 30 Prozent übernimmt, ist nicht mehr möglich“, so Boss. In vielen Fällen müsse der neue Versicherungsnehmer sogar genauso viel Fahrerfahrung vorweisen, wie der Verstorbene hatte.

„Wichtig zu wissen ist außerdem, dass der Todesfall dem Erben kein außerordentliches Kündigungsrecht für die Kfz-Haftpflicht einräumt“, betont Boss. Der Vertrag bleibt bestehen und geht automatisch auf den Erben über. Damit soll verhindert werden, dass der Erbe die Kfz-Versicherung kündigt und trotzdem noch den ein oder anderen Weg mit dem Auto des Verstorbenen erledigt, bevor er es zum Beispiel verkauft, erläutert die Expertin. Ist der Haftpflichtschutz zum Todeszeitpunkt abgelaufen, steht es dem Erben frei, eine andere Versicherungsgesellschaft zu wählen.

Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflicht sind Teilkasko- und Vollkaskoversicherungen gesetzlich nicht vorgeschrieben. „Der Erbe übernimmt aber auch diese Versicherungen automatisch“, sagt Alina Schön vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Beim Weiterverkauf des Autos gehen die Rechte und Pflichten auf den Käufer über. „Das bedeutet auch, dass der Käufer in den Versicherungsvertrag einsteigt und den Vertrag erst einmal so übernimmt, wie er ist“, erklärt Boss. Er sei dann verpflichtet, sich binnen eines Monats selbst um den Versicherungsschutz zu kümmern: Entweder schließt er mit dem bisherigen Versicherer einen neuen Vertrag ab oder wählt eine andere Kfz-Versicherung. Da die Kfz-Haftpflicht eine Pflichtversicherung ist, kann der Vorbesitzer sie bei einem zugelassenen Fahrzeug nur kündigen, wenn der neue Eigentümer eine neue Versicherung nachweist, so Boss.

Will der Erbe das Auto selber fahren, sollte er dieses nach dem Gang zur Versicherung möglichst schnell bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle auf den eigenen Namen ummelden. Dazu rät Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht. Sonst verstoße der Erbe gegen die Mitteilungspflicht bei einem Wechsel des Autohalters. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) legt fest, dass ein Halterwechsel unverzüglich der Zulassungsbehörde anzugeben ist. Nachlässigkeit kann in diesem Fall als Ordnungswidrigkeit geahndet werden - nach Angaben des Hessischen Verkehrsministeriums mit 15 Euro Bußgeld.

Für die Ummeldung benötigt der Erbe keinen Erbschein. Er braucht aber eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), so Grötsch. Die siebenstellige eVB-Nummer gilt als Nachweis der bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung und wird vom Versicherer mitgeteilt. Auch hier führt kein Weg daran vorbei, die Versicherung zu kontaktieren, sagt der Fachanwalt für Erbrecht.

Ein geerbtes Auto bringt einige Pflichten mit sich. Trotzdem kann sich der Aufwand gerade bei älteren Modellen auch steuerlich lohnen: „Ein geerbtes Auto muss praktischerweise nicht versteuert werden, solange es nicht mehr als 12 000 Euro wert ist“, erklärt Grötsch. Autofahrer mit den Steuerklassen I, II und III können nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) für sogenannte bewegliche Gegenstände Steuerbefreiungen in dieser Höhe in Anspruch nehmen.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: