Suizidhilfe in der Schweiz:Das Kreuz mit dem Tod

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Was ist schweres Leiden? Wann kann jemand noch selbst urteilen? Die unscharfe Suizidhilfe-Vereinbarung des Kantons Zürich ist ein Skandal.

Wolfgang U. Eckart

Als am 6. November 1888 die Staumauer des Wasserreservoirs in Sozier brach, das die erste elektrische Straßenbahn der Schweiz mit Strom versorgen sollte, ertranken dreizehn Menschen in den Fluten. Ansonsten ist die seenreiche Schweiz bislang von großen Dammbrüchen verschont geblieben. Nun aber steht zu befürchten, dass es sich bei der am 7. Juli 2009 zwischen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Selbstmordhilfeorganisation Exit getroffenen "Vereinbarung über die organisierte Suizidhilfe" um einen Dammbruch anderer Art handeln könnte, bei dem weit mehr Menschen ihr Leben lassen könnten als seinerzeit in Sozier.

Nach dem Schweizer Strafrecht ist Suizidhilfe strafbar. Bislang wurde sie dennoch stillschweigend geduldet. (Foto: Foto: dpa)

Bemerkenswert ist, dass hier erstmals die Oberstaatsanwaltschaft eines Kantons einseitig Regelungen mit einem Suizidhilfeunternehmen trifft, die dem schweizerischen Strafrecht klar entgegenstehen. Nach diesem Strafrecht muss jeder, der aus "achtenswerten" Gründen auf Opferverlangen tötet oder aus "selbstsüchtigen" Beweggründen zum Selbstmord verleitet oder dazu Hilfe leistet, mit Freiheitsentzug oder Geldbuße bestraft werden. Trotz dieser Gesetze wurde bislang die organisierte Sterbehilfe an schwerstkranken Menschen nicht verfolgt; man wollte deren Willen unter anderem dadurch achten, dass auf die Garantenpflicht von Ärzten oder Angehörigen zur Hilfeleistung beim assistierten Suizid verzichtet wurde.

Nun aber wurde das, was bisher stillschweigend geduldet wurde, im Kanton Zürich für Exit vertraglich festgeschrieben und damit verbindlich. Zugleich erfährt die Gruppe potentiell für Exit-Hilfe infrage kommender Suizidanten eine bedenkliche Erweiterung. Die staatsrechtlichen Konsequenzen, die aus diesem skandalösen Vorgang für die Schweiz erwachsen, sind in ihren Dimensionen kaum zu unterschätzen, und der von ihm ausgehende Impuls für eine unkontrollierte Liberalisierung der assistierten Selbsttötung ist überdeutlich.

Im Kanton Zürich werden jährlich etwa 200 Menschen in den Tod begleitet; rund ein Drittel dieser assistierten Suizide fällt in die Verantwortung von Exit, der 1982 gegründeten Vereinigung zur Selbstmordunterstützung, die sich selbst als Obwalterin eines "humanen Sterbens" versteht, verpflichtet ganz dem selbstbestimmten Willen ihrer lebensmüden Klientel. Unabhängig von Exit betreibt seit 1998 auch der Verein Dignitas als zweite Suizidhilfe-Organisation der Schweiz Selbsttötungsbeistand.

Durch die weitgehend stillschweigend geduldeten Aktivitäten von Dignitas und Exit wurde die Schweiz zum "Sterbeparadies". Seit dem 7. Juli steht nun Exit in der besonderen Gunst des Kantons Zürich, der lange schon "Standesregeln" für seine "Suizidhilfeorganisationen" anstrebte, Regeln für den neuen "Stand" der "Freitodbegleiter". Sie deuten auf einen Paradigmenwechsel im eidgenössischen Umgang mit dem gewährten Tod.

Die Tücke steckt im Detail

Oberflächlich gelesen scheint der Vereinbarungstext fast harmlos. Die Tücken aber stecken im Detail. Wichtigstes Handlungsprinzip der Exit ist die uneingeschränkte Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen. Seine Rechte auf Selbstbestimmung und auf den würdigen Tod sollen respektiert und gewährleistet werden. Gleichwohl, so die Vereinbarung, ist Suizidhilfe nur "dann zu gewähren, wenn der Suizidwunsch aus einem schweren, krankheitsbedingten Leiden heraus" entwickelt wurde. Hierbei, so heißt es, sei der "Begriff der Krankheit weit auszulegen". Mögliche "Alternativen" zum Selbstmord sollen "abgeklärt" und zweifelsfrei "ausgeschöpft" sein.

Hier bereits sind Zweifel angebracht, denn auf das System der palliativmedizinischen Versorgung in der Schweiz wird gar nicht erst verwiesen, kein Wort zur hochpotenten Schmerztherapie, zur Hospizbewegung, zur sanften Sterbebegleitung. Auch die in der Vereinbarung sehr weite Auslegung des Begriffs "Krankheit" ist todernst zu nehmen, denn der Verzicht auf eine kritische Umgrenzung "schweren krankheitsbedingten Leidens" führt zur hochproblematischen Ausweitung der Zielgruppe auf Leidende infolge eines Unfalls oder einer schweren Behinderung. So wird eine Behinderung unhinterfragt zum Kriterium gewünschter Selbsttötung.

Auch psychische Erkrankungen weist der Indikationenkatalog für assistierten Suizid nun auf, wenngleich geschickt verpackt: Selbsttötungswünschen psychisch Kranker soll nicht helfend entsprochen werden, wenn diese als Symptom der Krankheit anzusehen sind. Ansonsten aber komme Suizidbeistand auch bei diesen in Betracht, wenn nur der Sterbewunsch als wohlerwogen, dauerhaft und somit als "Bilanzsuizid" zu werten sei.

Weiterhin erfasst die Übereinkunft Personen mit fortschreitender Demenz, wenn der Wunsch nach fachlicher Prüfung als der "einer Person" erkannt wird, "an deren Urteilsfähigkeit keine Zweifel bestehen". Hier ist der Vereinbarungstext unscharf, denn er definiert nicht die Urteilsfähigkeit in Stadien der Demenz, spricht nicht von mutmaßlichem Willen, von Patiententestamenten. Nur ein fachärztliches Gutachten soll hier entscheiden. Als besondere Fälle sind jetzt auch assistierte Doppelsuizide und solche von Personen unter 25 Jahren im Kanton Zürich möglich, vorausgesetzt, es liegt ein "schweres körperliches Leiden" vor. Was aber schweres körperliches Leiden ausmacht, wird nicht gesagt.

15 Gramm, die in den Tod führen

Besondere Aufmerksamkeit gilt schließlich dem "Ablauf der Suizidhilfe". Aufklärung, gestaffelte Beratung, Rezeptfragen, Beurteilungen über die Glaubwürdigkeit selbstbestimmter bilanzierender Entscheidung des Sterbewilligen entscheiden hier, "ob der Fall weiterverfolgt wird". Erfolgen soll die unterstützte Selbsttötung nur noch mit der verschreibungspflichtigen Substanz Natrium-Pentobarbital, von der 15 Gramm den Tod im bald eintretenden Schlaf schmerzlos durch Ersticken und Herzstillstand herbeiführen, so hofft man. Für alle Fälle aber ist Reserve vorzuhalten. In der Veterinärmedizin ist die todbringende Substanz unter anderem auch als "Eutha 77" bekannt.

Nichts hingegen sagt die Vereinbarung über die Art der Verabreichung des tödlichen Schlafgiftes, viel stattdessen über Verfahrensfragen zur Beurkundung des eingetretenen Todes. Man gewinnt den Eindruck, dass hier wohlbedacht eine entscheidende Lücke in der rechtlich so ambitionierten Vereinbarung klafft, denn das Wie der Selbsttötung gehört doch zweifelsfrei zu deren Ablauf. Der Akt des Sterbens aber bleibt unbehandelt. Aus dem Sterbewilligen wird ohne Übergang ein entblößter Leichnam, der nach dem Ende der Legalinspektion wieder zuzudecken ist.

Charon verlangte von seinen Passagieren einen Lohn für seine Fährdienste über die reißenden Ströme der Unterwelt ins Reich der Toten. Exit aber darf in der Zürcher Vereinbarung nicht gewinnorientiert sein, nur eine "Spesenpauschale" von maximal 500 Schweizer Franken für jeden involvierten Reisehelfer in das Reich der Toten - "je nach Ausmaß" seines "Beitrags" - vom Suizidanten fordern. Zusammen mit den Beiträgen der inzwischen mehr als 60 000 Mitglieder von Exit kommen aber doch Millionen-Summen zusammen, die kaum ausschließlich in das Unternehmen reinvestiert werden dürften. Wo aber bleibt der Überschuss? Bereits im März 2001 erschreckte der Schweizerische Beobachter mit Informationen über hohe Spesenzahlungen für die Vorstandsmitglieder von Exit, die sich angeblich zwischen 36 000 und 88 000 Schweizer Franken jährlich bewegten. Auch von steuergünstigen "Rückstellungen" und Sparguthaben in Millionen-Höhe war die Rede.

Was aber sind die Hauptinteressen des Leitenden Zürcher Oberstaatsanwaltes Andreas Brunner, der mit Exit seit Jahren nachweislich sympathisiert? Vordergründig geht es ihm bei der Vereinbarung um eine Aufwands- und Kostenreduzierung für Staatsanwaltschaft, Polizei und amtsärztlichen Dienst des Kantons Zürich in Fällen assistierten Suizids. Staatsrechtlich allerdings scheint es, als übe der oberste Anwalt seines Kantons Druck auf die Zentralbehörden der Schweiz aus, denn er strebt nun, anders noch als 2005, eine "gesamtschweizerische Regelung für alle Suizidhilfeorganisationen" an. Suizidbeihilfe ist für Brunner nicht nur ein strafrechtliches Problem, sondern auch ein gesellschaftliches. Zu ethischen Fragen will er sich nicht äußern. Dies deckt sich mit der offiziellen Programmatik von Exit. "Ethik-Vorbehalte" lehnt der Verein "kategorisch" ab, selbst wenn sie im "Sinne einer gut gemeinten Fürsorglichkeit ins Spiel" gebracht würden.

Um Spiele aber geht es nicht in dieser Vereinbarung vom 7. Juli 2009, sondern um den Tod.

Der Autor ist Direktor des Instituts für Geschichte der Medizin der Universität Heidelberg.

© SZ vom 17.07.2009 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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