Polizei:Polizisten in NRW müssen mindestens 1,63 Meter groß sein

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Menschen unter 1,63 Metern taugen aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts auch künftig nicht für den Polizeidienst in NRW. (Foto: dpa)
  • Laut Oberverwaltungsgericht Münster ist die festgelegte Mindestgröße von 1,63 Metern für Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig.
  • Drei Frauen, die teils nur wenige Millimeter kleiner sind, hatten geklagt und müssen nun ihre Ausbildung zu Polizeibeamtinnen abbrechen.

Wie groß müssen Menschen sein, um den deutschen Rechtsstaat zu repräsentieren? Diese Frage handhabt beinahe jedes Bundesland anders - und sie ist immer wieder Streitthema vor Gericht. In Nordrhein-Westfalen, wo für angehende Polizeibeamte eine Mindestgröße von 1,63 Metern gilt, haben nun drei teils minimal kleinere Frauen vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) eine Niederlage erlitten.

Die Mindestgröße für Polizeibeamte von 163 Zentimetern ist laut Gerichtsentscheid rechtens. Das OVG in Münster wies in einer Grundsatzentscheidung die Klagen der drei Frauen aus Oberhausen, Rheinberg und Kleve zurück. "Dem Dienst­herrn stehe ein Ge­staltungsspielraum zu", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Und: "Nach einer um­fassenden Un­tersuchung einer Arbeitsgruppe des Landes sei erst ab einer Größe von 163 cm gesichert von einer Poli­zeidiensttauglichkeit auszugehen."

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Ein großes Problem der in NRW festgelegten Mindestgröße negiert das Gericht außerdem: 1,63 Meter gelten sowohl für Männer wie auch für Frauen. Da die Wahrscheinlichkeit, dass letztere die Mindestgröße nicht erreichen, aber deutlich höher ist, fühlen sich Bewerberinnen diskriminiert. Das OVG findet: "Dass damit wegen der unterschiedlichen durchschnittlichen Körper­größen mehr Frauen als Männer vom Polizeidienst ausge­schlossen würden, sei we­gen des legitimen Zwecks gerechtfertigt, die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung des Polizeivollzugsdienstes und damit die Funktionsfähigkeit dieser wichtigen staatli­chen Einrichtung zu sichern." Kurzum: Wer unter 1,63 Meter groß ist, hat Pech gehabt.

Das gilt auch für die drei Klägerinnen. Sie müssen ihre bereits gestartete Ausbildung zu Polizeibeamtinnen abbrechen. Die Zulassung unter Vorbehalt des Landes hatten die Frauen per Gerichtsentscheidung erstritten. An den Verwaltungsgerichten des Landes sind noch zahlreiche vergleichbare Klagen anhängig.

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