Lucien Favre in Gladbach:So kündigen Sie richtig

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Lucien Favre trat überraschend bei Borussia Mönchengladbach zurück. (Foto: dpa)
  • Fußballtrainer Lucien Favre hat bei Borussia Mönchengladbach gekündigt, obwohl der Verein das nicht akzeptieren wollte.
  • Welche Regeln Arbeitnehmer bei einer Kündigung beachten müssen - und wie sich ordentliche und außerordentliche Kündigung unterscheiden.

Von Matthias Kohlmaier

Wir können uns Lucien Favre als einen glücklichen Menschen vorstellen. Einer, der es sich leisten kann, zu sagen: Ich bin an meinem Arbeitsplatz nicht mehr zufrieden, ich gehe! Dass sein Arbeitgeber, der Bundesligist Borussia Mönchengladbach, mit ihm trotz diverser Pleiten zum Saisonauftakt gerne weitermachen wollte, interessierte den Schweizer dem Vernehmen nach nicht. Obwohl die Gladbacher Verantwortlichen seine Kündigung nicht akzeptieren wollten, verschickte Favre eigens eine Pressemitteilung und schuf Tatsachen.

Wohl dem, der bei der Arbeitsplatzwahl mit dem Herzen entscheiden kann. Für einen normalen Arbeitnehmer kommt die Kündigung meist nur dann in Frage, wenn er ein besseres Jobangebot vorliegen hat. Aber was tun, wenn der Chef, wie die uneinsichtige Gladbacher, den Abgang seines Angestellten nicht hinnehmen will? Darf er den Arbeitnehmer mit Verweis auf einen gültigen Vertrag zum Bleiben zwingen?

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Kurz und knapp: Nein, der Chef darf die Kündigung nicht ignorieren. Das Kündigungschreiben ist eine einseitige Willenserklärung und bedarf für seine Wirksamkeit keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Sie dürfen also gehen, wenn Sie das wünschen beziehungsweise Aussichten auf einen besseren Job haben. Ein paar Dinge sind trotzdem unbedingt zu beachten, wenn die Kündigung wirksam sein soll.

Worauf Sie bei der Kündigung achten müssen

Die Kündigung muss immer schriftlich erklärt werden, das legt Paragraph 623 BGB fest. Die "elektronische Form ist ausgeschlossen", heißt es dort. Außerdem müssen sie das Schreiben handschriftlich unterzeichnen.

Eine Begründung ist übrigens nicht nötig, da unterscheidet sich die Gesetzgebung von der, die der Chef beachten muss, wenn er einen Mitarbeiter loswerden will. Es sei denn, es handelt sich um eine außerordentliche Kündigung, dann muss auch der Angestellte seinen Weggang begründen. Außerordentlich kündigen können Sie, wenn

  • Ihnen der Arbeitgeber längere Zeit die vertraglich vereinbarte Vergütung vorenthalten hat (hier ist jedoch eine vorherige Abmahnung nötig),
  • der Arbeitgeber Sie beleidigt, bedroht oder tätlich angegriffen hat
  • oder Ihr Chef sich einer Straftat schuldig gemacht hat.

Die Kündigung muss dann innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis eines außerordentlichen Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Das Arbeitsverhältnis ist ab dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber sofort aufgelöst.

Zurück zur ordentlichen Kündigung: Neben der Schriftform ist es natürlich wichtig, dass das Schreiben den Arbeitgeber oder die zuständige Personalabteilung erreicht. Am besten geben Sie die Kündigung daher persönlich ab und lassen sich den Empfang quittieren. Die Kündigung kann auch per Einschreiben geschickt werden - rechtlich sind Sie aber mit der persönlichen Variante besser abgesichert.

Wichtig ist zudem die Einhaltung sämtlicher Kündigungsfristen, die entweder im Arbeits- oder im Tarifvertrag geregelt sind. Ist die Frist nicht genau zu ermitteln, so schreibt Paragraph 622 BGB vor: "Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden." Gibt es dennoch Probleme mit der Kündigungsfrist, dann kann mit dem Arbeitgeber in den meisten Fällen auch ein Aufhebungsvertrag ausgehandelt werden.

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Eine Abfindung steht Ihnen grundsätzlich nicht zu, wenn Sie selbst kündigen. Es sei denn, es handelt sich um eine außerordentliche Kündigung, dann sollten Sie sich aber in jedem Fall juristischen Beistand suchen. Bei sämtlichen Unklarheiten macht das ohnehin Sinn, da Sie der Arbeitgeber bei einer unsachgemäßen Kündigung, etwa mit Verletzung der Kündigungsfrist, theoretisch auf Schadensersatz verklagen kann.

Falls Sie sich mit einem neuen Arbeitgeber einig sind, warten Sie mit etwaigen Tätigkeiten für ihn auf jeden Fall bis zum Ende des Vertrages bei der alten Firma. Falls Sie nämlich davor Wissen weitergeben oder Kunden abwerben, verstoßen Sie gegen das "Konkurrenzverbot". Lucien Favre darf schließlich auch nicht den besten Gladbacher Spieler abwerben und zu seinem neuen Verein beordern, so lange Favre selbst noch einen Vertrag mit der Borussia hat.

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