SZ-Jobcoach:Darf ich den Lkw privat fahren?

Lesezeit: 3 min

Ohne Führerschein war ein 49-jähriger Mann mit seinem Lastwagen im Landkreis Ebersberg unterwegs. (Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn)

Leser Bernd S. ist mit seinem Dienstfahrzeug manchmal mehrere Tage unterwegs. Darf er es nach Feierabend noch für Einkäufe nutzen?

Von Ina Reinsch

SZ-Leser Bernd S. fragt:

Ich arbeite für ein Entsorgungsunternehmen und fahre mit einem Saugwagen-Lkw zu Kläranlagen von Privatkunden. Manchmal bin ich dafür eine Woche unterwegs und übernachte im Hotel. Meine Arbeitszeit liegt in der Regel zwischen acht und zehn Stunden. Wenn ich nun nach zehn Stunden beim letzten Klärwerk fertig bin und privat noch etwas einkaufen muss, zum Beispiel etwas zu essen, darf ich dann noch weiterfahren? Ich habe ja nur den Lkw vor Ort. Doch dadurch überschreite ich die zulässigen zehn Stunden Arbeitszeit und dokumentiere das auf der Fahrerkarte.

Ina Reinsch antwortet:

Lieber Herr S., enge Zeitpläne, hohes Verkehrsaufkommen, zu wenig Stellplätze - das Leben als Lkw-Fahrer hat nichts mit Asphaltromantik zu tun, sondern ist oft einfach nur hart. Die Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten ist zusätzlich mit viel Rechnerei verbunden, denn zum Schutz vor Übermüdung und schweren Unfällen ist dieser Rechtsbereich in der Europäischen Union stark reglementiert.

Paragraf 21a des Arbeitszeitgesetzes regelt die Arbeitszeit von Kraftfahrern. Danach darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf 60 Stunden erhöht werden, wenn es innerhalb von vier Kalendermonaten im Durchschnitt bei 48 Stunden bleibt. Für die tägliche Arbeitszeit gelten die allgemeinen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes von acht bis maximal zehn Stunden täglich.

(Foto: N/A)

Die Lenk- und Ruhezeiten sind dagegen in einer Europäischen Verordnung geregelt. Nach ihr darf die Tageslenkzeit eines Fahrers neun Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Kalenderwoche darf der Trucker sie auch auf zehn Stunden ausweiten. Spätestens nach 4,5 Stunden muss er aber eine Pause von mindestens 45 Minuten einlegen, die aufgeteilt werden kann. Pro Woche darf er nicht mehr als 56 Stunden hinter dem Steuer sitzen, in zwei aufeinanderfolgenden Wochen nicht mehr als 90 Stunden.

Ein Saug-Lkw ist zwar als sogenannte selbstfahrende Arbeitsmaschine von Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen, wenn er entsprechend zugelassen ist. Wenn im Tankbehälter Fäkalien abtransportiert werden, kann aber im Einzelfall auch hier eine Güterbeförderung vorliegen, für die die gerade genannten Vorschriften gelten.

Diese sehen weiter vor, dass der Fahrer auch noch bestimmte Ruhezeiten einhalten. Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens elf Stunden. Sie muss einmal innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraums eingelegt werden. Dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten darf die tägliche Ruhezeit auch auf neun Stunden verkürzt werden, ohne dass ein Ausgleich dafür erforderlich ist. Auch die Ruhezeit dürfen Fahrer splitten: Sie können die ungekürzte tägliche Ruhezeit von elf Stunden in zwei Teilen nehmen - aber in dem Fall erhöht sich die minimale Dauer der Ruhezeit auf zwölf Stunden. Zusätzlich muss eine wöchentliche Ruhezeit eingehalten werden. Sie muss zusammenhängend 45 Stunden betragen und muss vom Fahrer nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen genommen werden.

Insgesamt ist die Rechnerei wirklich kompliziert. Für Fahrer ist es aber sehr wichtig, diese Vorgaben genau einzuhalten, denn wer übermüdet ein Fahrzeug lenkt, kann einen schweren Unfall verursachen. Die Lenk- und Ruhezeiten werden auf der Fahrerkarte gespeichert. Wer seine vorgeschriebene tägliche Ruhezeit für einen privaten Einkauf, ja selbst für ein kurzes Umparken unterbricht, fabriziert am nächsten Tag eine Lenkzeitüberschreitung, die je nach Dauer ein unterschiedlich hohes Bußgeld nach sich zieht - und zwar nicht nur für den Fahrer, sondern auch für den Arbeitgeber. Daneben kann auch die Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit zu einem Bußgeld führen.

Wenn Sie über die erlaubten Lenk- und Ruhezeiten - falls für Sie einschlägig - drüber sind, sollten sie den Lkw unbedingt stehen lassen, selbst dann, wenn Sie nach dem Arbeitszeitgesetz noch arbeiten dürften. Fahrzeit ist eben nicht gleich Arbeitszeit. Sobald Sie zehn Stunden hinter dem Steuer saßen, ist aber sowohl das Arbeitszeitkonto für diesen Tag voll, als auch das Lenkzeitkonto. Sollten Sie dagegen nur das Arbeitszeitgesetz beachten müssen, dürfen sie privat noch fahren. Sie können die Fahrerkarte dann entnehmen und den Fahrtenschreiber auf "out" stellen.

Ina Reinsch ist Rechtsanwältin, Buchautorin und Referentin in München. Sie befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Thema Arbeitsrecht.

Hinweis der Redaktion: In einer früheren Fassung wurde noch nicht darauf hingewiesen, dass Saug-Lkw als sogenannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen von den Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten ausgenommen sind, sofern nicht im Einzelfall doch eine Güterbeförderung vorliegt.

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