Kündigung unwirksam - trotz sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nicht automatisch ein Grund für eine fristlose Kündigung. Wie jetzt bekannt wurde, erging bereits im November 2014 vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt ein entsprechendes Urteil ( AZ 2 AZR 651/13).
Die Richter gaben in ihrer Begründung an, bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung müssten die "Umstände des Einzelfalles" berücksichtigt werden, das bedeutet Umfang und Intensität des Vorwurfs.
Automechaniker hatte Reinigungskraft unsittlich berührt
Im vorliegenden Fall hatte ein Automechaniker die Sozialräume seines Arbeitgebers betreten, um sich umzuziehen. Dort traf er er auf eine Mitarbeiterin eines externen Reinigungsunternehmens. Der Mann sagte zu der Frau, sie habe "einen schönen Busen" und berührte die Reinigungskraft an der Brust. Diese sagte darauf, dass sie das nicht wünsche.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz:Wie sich Frauen wehren können
Muss sich eine Frau den Klaps auf den Po gefallen lassen? Oder die Anrede als "geiles Etwas"? Die Antwort lautet in beiden Fällen: nein. Wo Arbeitnehmerinnen Grenzen ziehen dürfen - und welche Rechte sie bei Belästigungen am Arbeitsplatz haben.
Die Reinigungskraft berichtete den Vorfall ihrem Arbeitgeber, woraufhin dieser mit der Firma des Automechanikers Kontakt aufnahm. Dieser gestand sein Tun ein und gab an, "sich eine Sekunde vergessen zu haben". Die Tat bereue er und würde sich nicht wiederholen. Dennoch erhielt er eine fristlose Kündigung.
Im Nachgang entschuldigte sich der Mann bei der Frau schriftlich und bezahlte als Täter-Opfer-Ausgleich ein Schmerzensgeld. Die Kündigung hielt der Arbeitgeber jedoch aufrecht, dagegen klagte der Automechaniker.
Bundesarbeitsrichter sehen "einmalige Entgleisung"
In dritter Instanz bekam er nun Recht - und darf seinen Job behalten. Ihr Urteil begründeten die Richter damit, dass der Mann seit 1996 ohne Beanstandung bei dem Arbeitgeber beschäftigt sei. Der Vorfall entspräche einer "einmaligen Entgleisung". Zwar habe der Automechaniker durch die sexuelle Belästigung seine arbeitsvertraglichen Pflichten und auch die Würde der Frau in einem Maß verletzt, dass eine fristlose Kündigung hätte ausgesprochen werden können. In seinem Fall hätte eine Abmahnung allerdings gereicht - es bestünde keine Wiederholungsgefahr.