Süddeutsche Zeitung

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:Busengrapscher bekommt seinen Job zurück

  • Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Die Kündigung eines Mannes, der am Arbeitsplatz eine Reinigungskraft sexuell belästigt hat, ist unwirksam.
  • Das Urteil war bereits im November 2014 gesprochen worden, wurde aber jetzt erst bekannt.
  • Nach Auffassung der Erfurter Richter hätte eine Abmahnung gereicht.

Kündigung unwirksam - trotz sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nicht automatisch ein Grund für eine fristlose Kündigung. Wie jetzt bekannt wurde, erging bereits im November 2014 vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt ein entsprechendes Urteil (AZ 2 AZR 651/13).

Die Richter gaben in ihrer Begründung an, bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung müssten die "Umstände des Einzelfalles" berücksichtigt werden, das bedeutet Umfang und Intensität des Vorwurfs.

Automechaniker hatte Reinigungskraft unsittlich berührt

Im vorliegenden Fall hatte ein Automechaniker die Sozialräume seines Arbeitgebers betreten, um sich umzuziehen. Dort traf er er auf eine Mitarbeiterin eines externen Reinigungsunternehmens. Der Mann sagte zu der Frau, sie habe "einen schönen Busen" und berührte die Reinigungskraft an der Brust. Diese sagte darauf, dass sie das nicht wünsche.

Die Reinigungskraft berichtete den Vorfall ihrem Arbeitgeber, woraufhin dieser mit der Firma des Automechanikers Kontakt aufnahm. Dieser gestand sein Tun ein und gab an, "sich eine Sekunde vergessen zu haben". Die Tat bereue er und würde sich nicht wiederholen. Dennoch erhielt er eine fristlose Kündigung.

Im Nachgang entschuldigte sich der Mann bei der Frau schriftlich und bezahlte als Täter-Opfer-Ausgleich ein Schmerzensgeld. Die Kündigung hielt der Arbeitgeber jedoch aufrecht, dagegen klagte der Automechaniker.

Bundesarbeitsrichter sehen "einmalige Entgleisung"

In dritter Instanz bekam er nun Recht - und darf seinen Job behalten. Ihr Urteil begründeten die Richter damit, dass der Mann seit 1996 ohne Beanstandung bei dem Arbeitgeber beschäftigt sei. Der Vorfall entspräche einer "einmaligen Entgleisung". Zwar habe der Automechaniker durch die sexuelle Belästigung seine arbeitsvertraglichen Pflichten und auch die Würde der Frau in einem Maß verletzt, dass eine fristlose Kündigung hätte ausgesprochen werden können. In seinem Fall hätte eine Abmahnung allerdings gereicht - es bestünde keine Wiederholungsgefahr.

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