Arbeitsrecht:Nehmen Sie endlich Ihren Urlaub!

Kulturstrand in München, 2018

Arbeitnehmer haben ein Recht auf Erholung. Wer es trotz deutlicher Aufforderung nicht nutzt, hat aber Pech gehabt. Der Anspruch kann verfallen.

(Foto: Robert Haas)

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Rechte der Angestellten. Viele könnten noch verfallen geglaubte Urlaubsansprüche haben. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Von Larissa Holzki

Arbeitnehmern mit einer Fünftagewoche stehen mindestens 20 Tage bezahlter Urlaub im Jahr zu. Doch immer wieder kommt es vor, dass Beschäftigte auf die Erholung verzichten. Nun haben die höchsten deutschen Arbeitsrichter dafür die Arbeitgeber in Verantwortung genommen: Sie müssen nach dem Urteil des Bundesarbeitgerichts (BAG) ihre Beschäftigten auffordern, Urlaub zu beantragen und ihnen klarmachen, dass er sonst verfällt.

Mit dem Grundsatzurteil setzen die höchsten deutschen Arbeitsrichter EU-Recht in deutsches Recht um. Im konkreten Fall ging es um einen Wissenschaftler der Max-Planck-Gesellschaft München. Er hatte bis zum Ende seines Arbeitsvertrages 51 Urlaubstage gesammelt und wollte dafür schließlich eine Abgeltung in Höhe von fast 12 000 Euro bekommen. Die Max-Planck-Gesellschaft behauptete, ihn frühzeitig per Mail auf seiner Urlaubsansprüche hingewiesen zu haben. Der Forscher stritt das ab. Wer Recht hat, soll in diesem Fall nun das Landesarbeitsgericht klären.

Für andere Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Urteil aber bereits Folgen. "Dieses Urteil ist als eine radikale Reform des Urlaubsrechts zugunsten der Arbeitnehmer anzusehen", sagt der Arbeitsrechtler Christoph Kurzböck. Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Können Arbeitnehmer vermeintlich verfallenen Urlaub aus früheren Jahren nun doch noch nehmen?

Ist der Arbeitgeber seinen Aufforderungs- und Aufklärungspflichten in der Vergangenheit nicht nachgekommen, besteht tatsächlich möglicherweise noch Urlaubsanspruch aus Vorjahren. "Arbeitnehmer können jetzt prüfen, ob sie vielleicht doch noch Anspruch auf Urlaub haben, von dem sie dachten, er sei verfallen", sagt Oliver Klose, Sprecher beim Bundesarbeitsgericht. Allerdings ließen die Erfurter Richter offen, ob der Anspruch auch verjähren kann.

Woran lässt sich festmachen, ob der Arbeitgeber ausreichend über den Verfall von Urlaubsansprüchen informiert hat?

Arbeitgeber müssen ihre Angestellten aktiv und umfassend auffordern, Urlaub zu nehmen - und zwar "klar und rechtzeitig", wie der vorsitzende BAG-Richter Heinrich Kiel am Dienstag in Erfurt sagte. Wann ein Hinweis rechtzeitig kommt - dazu trafen die Bundesrichter allerdings auch noch keine Entscheidung. Juristen erwarten, dass dies in den kommenden Monaten eine große Streitfrage vor deutschen Arbeitsgerichten wird.

Zu den Anforderungen an den Hinweis sagt der Arbeitsrechtler Christoph Kurzböck "Die Aufforderung sollte förmlich erfolgen, also zumindest in Textform, und einen klaren Hinweis auf die Rechtsfolgen beinhalten." Der Arbeitgeber muss also darüber aufklären, dass Urlaub verfällt, wenn er aus freien Stücken nicht genommen wird. "Es reicht nicht mehr aus, dass der Arbeitnehmer einfach keinen Antrag stellt, der Arbeitgeber das hinnimmt und am Ende des Jahres dann der Verfall eintritt - was von einigen Arbeitgebern durchaus gewünscht ist", sagt Kurzböck.

Was passiert, wenn der Angestellte keinen Urlaubsantrag stellt?

Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken keinen Urlaubsantrag gestellt hat und wusste, dass sein Anspruch darauf verfallen würde, ist der Urlaub weg. "Wurde der Arbeitnehmer nicht ausreichend informiert, ist der Urlaub jedoch nicht verfallen und dann kann am Ende des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung verlangt werden", so der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

An wen sollten sich Arbeitnehmer wenden, wenn sie alte Ansprüche prüfen wollen?

Der erste Ansprechpartner ist die Personalabteilung des Unternehmens, sagt Rechtsanwalt Kurzböck. "Idealerweise findet man eine einvernehmliche Lösung für die Vergangenheit. Die Frage, ob klar und rechtzeitig informiert worden ist, wird meist nicht eindeutig zu beantworten sein. Die Wahrheit wird oftmals in der Mitte liegen, so dass ein Gespräch und das Suchen nach einer vermittelnden Lösung zu empfehlen sind." Allerdings seien Ansprüche infolge vertraglicher Ausschlussfristen, gesetzlicher Verjährung oder aufgrund einer Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag oft ausgeschlossen.

Wie steht es um Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2018?

Prinzipiell müssen Arbeitnehmer Urlaub in dem Kalenderjahr nehmen, in dem der Anspruch entstanden ist. Aber es gibt Ausnahmen. Wenn es etwa eine Urlaubssperre gab, im Weihnachtsgeschäft zu viel Arbeit angefallen ist oder der Arbeitnehmer krank war, kann der Urlaub auf das Folgejahr übertragen werden. Aber Achtung: Der Resturlaub muss dann binnen der ersten drei Monate des neuen Jahres genommen werden - also bis zum 31. März. Abweichende Regelungen zum Resturlaub können in betrieblichen Verordnungen und vor allem in tariflichen Vereinbarungen festgehalten werden.

Welche Regeln gelten bei einer lang andauernden Erkrankung?

Ist ein Arbeitnehmer dauerhaft krank, kann er für einen Zeitraum von bis zu 15 Monaten Urlaub ansammeln. Er muss dazu allerdings einen Nachweis darüber vorlegen, dass er lückenlos arbeitsunfähig war. Sobald der Arbeitnehmer wieder gesund ist, muss er den Urlaub zeitnah im laufenden Kalenderjahr nehmen.

Kann ich mir meinen Urlaub auch auszahlen lassen, wenn ich lieber Geld als Freizeit haben will?

Arbeitnehmer sollen sich regelmäßig erholen. Deshalb sieht der Gesetzgeber grundsätzlich nicht vor, dass Arbeitgeber ihnen Urlaubstage abkaufen können. Eine Sonderregel besteht zum Vertragsende: Da darf entgangener Urlaub ausnahmsweise abgegolten werden. Dies zu provozieren ist nach Ansicht von Christoph Kurzböck allerdings auch untersagt. "Es ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unzulässig, Urlaub nur deshalb nicht zu nehmen und anzusammeln, um zum Beendigungszeitpunkt eine Abgeltung der noch offenen Ansprüche zu haben."

Darf der Arbeitgeber den Zeitraum bestimmen, wann ich Urlaub nehme?

Theoretisch kann der Arbeitgeber die Urlaubsdaten festlegen. Arbeitnehmer haben in diesem Fall aber ein Verweigerungsrecht. Die Wünsche des Arbeitnehmers müssen berücksichtigt werden.

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