EuGH-Urteil:Arbeitgeber müssen auf Urlaubsanspruch hinweisen

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Nach einem Urteil des EuGH darf die Verantwortung dafür, dass Urlaub auch wirklich genommen wird, nicht mehr allein auf den Schultern der Beschäftigten lasten. (Foto: dpa)
  • Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nach einem EuGH-Urteil nicht automatisch deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat.
  • Zudem dürfe die Verantwortung dafür, dass Urlaub auch wirklich genommen wird, nicht mehr allein auf den Schultern der Beschäftigten lasten.
  • Das Urteil betrifft ein echtes Massenproblem: Jeder dritte Beschäftigte verzichtet auf Urlaubstage.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die Regeln für nicht genommene Urlaubstage müssen deutlich arbeitnehmerfreundlicher als bisher ausgestaltet werden. Das folgt aus einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Danach müssen die Betriebe künftig selbst aktiv darauf hinwirken, dass Urlaub auch wirklich im laufenden Jahr genommen wird - andernfalls ist er aufs nächste Jahr übertragbar.

Bisher galt: Wer seine Urlaubstage bis Jahresende nicht genommen hat, der musste mit ihrem Verlust rechnen - es sei denn, der Arbeitgeber gewährt die vielfach übliche (und bei dringenden Gründen gesetzlich vorgesehene) Verlängerung bis Ende März. Der Arbeitnehmer musste also einen Urlaubsantrag stellen, um seinen Anspruch nicht einzubüßen.

Laut EuGH darf jedoch die Verantwortung dafür, dass Urlaub auch wirklich genommen wird, nicht mehr allein auf den Schultern der Beschäftigten lasten - weil der Arbeitnehmer nun mal die "schwächere Partei" sei, die womöglich davon abgeschreckt werde, Ansprüche geltend zu machen. Deshalb sei der Arbeitgeber verpflichtet, "konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen". Die Betriebe müssten daher ihre Angestellten nachweisbar dazu auffordern - und "klar und rechtzeitig" darauf hinweisen, dass der Urlaub andernfalls verfällt. Das folge aus der EU-Grundrechtecharta und der Arbeitszeitrichtlinie.

Jeder dritte Beschäftigte verzichtet auf Urlaubstage

Das Urteil betrifft ein echtes Massenproblem: Jeder dritte Beschäftigte verzichtet auf Urlaubstage - an der Spitze stehen Reinigungs- und Baubranche. Das hat vor einigen Jahren eine DGB-Umfrage ergeben. Ursache sei häufig die Sorge um den Verlust des Arbeitsplatzes, aber bei höher qualifizierten Angestellten auch ein gewisses Überengagement: Gerade Beschäftigte mit hoher Arbeitsbelastung verzichten danach überproportional häufig auf Urlaub.

In zwei der Verfahren ging es um finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub nach Ausscheiden aus dem Betrieb; in einem Fall hatten sich 51 Tage angesammelt, für die der ausgeschiedene Arbeitnehmer 12 000 Euro forderte. In zwei weiteren Verfahren hat der EuGH entschieden, dass beim Tod eines Arbeitnehmers die Erben einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommener Urlaubstage haben. Die Grundaussage der Entscheidungen ist aber auch auf laufende Arbeitsverhältnisse übertragbar - also auf die Mitnahme von Urlaubstagen ins nächste Jahr. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte den EuGH um eine umfassenden Klärung der Rechtslage ersucht. Aus Sicht von Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht, könnten Urlaubstage damit theoretisch endlos angehäuft werden.

In der Praxis werden die Betriebe also deutlich aktiver werden müssen als bisher. Aus der Sicht von Oberthür müssen die Mitarbeiter aber nicht individuell zum Urlaub gedrängt werden. Der DGB dagegen versteht das Urteil so, dass - wenn jemand gegen Jahresende noch einen Berg von Urlaubstagen vor sich herschiebt - eine Pflicht des Betriebs zu konkreten Hinweisen besteht. Über die Details wird nun das BAG entscheiden.

© SZ vom 07.11.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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