Arbeit:Zeitarbeitsfirma muss Sozialauswahl selbst treffen

Lübeck (dpa/tmn) - Zeitarbeitsfirmen müssen bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl treffen. Sie können die Entscheidung, welcher Arbeitsplatz wegfällt, nicht den entleihenden Unternehmen überlassen.

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Lübeck (dpa/tmn) - Zeitarbeitsfirmen müssen bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl treffen. Sie können die Entscheidung, welcher Arbeitsplatz wegfällt, nicht den entleihenden Unternehmen überlassen.

Bei einer Zeitarbeitsfirma standen betriebsbedingte Kündigungen an. Statt eine Sozialauswahl vorzunehmen, schickte das Unternehmen Profile der Mitarbeiter an Kunden. Diese sollten angeben, an wem sie Interesse haben. An dieser Auswahl orientierte sich die Firma bei den Kündigungen. Einer der gekündigten Zeitarbeiter klagte daraufhin.

Die Kündigung sei unzulässig, entschied das Arbeitsgericht Lübeck (Az.: 5 Ca 1244/13). Das Zeitarbeitsunternehmen muss die Sozialauswahl selber durchführen. Es kann sich von dieser Pflicht auch nicht befreien.

Auf das Urteil zu den Pflichten einer Zeitarbeitsfirma weist der Deutsche Anwaltverein hin.

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