Arbeit:Wann brauchen Flüchtlinge die Erlaubnis für ein Praktikum?

Berlin (dpa/tmn) - Wollen Selbstständige einen Flüchtling als Praktikanten beschäftigen, braucht dieser dafür mitunter eine Erlaubnis. Darauf weisen das Bildungsministerium und das Bundesinstitut für Berufsbildung in einem neuen Leitfaden zum Thema Flüchtlinge und Ausbildung hin.

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Berlin (dpa/tmn) - Wollen Selbstständige einen Flüchtling als Praktikanten beschäftigen, braucht dieser dafür mitunter eine Erlaubnis. Darauf weisen das Bildungsministerium und das Bundesinstitut für Berufsbildung in einem neuen Leitfaden zum Thema Flüchtlinge und Ausbildung hin.

Entscheidend ist, welchen Aufenthaltsstatus ein Flüchtling hat und welche Art von Praktikum er machen möchte. Einfach ist es bei Hospitanzen: Eine Hospitanz liegt vor, wenn jemand nur Gast im Betrieb ist und die Arbeitsabläufe beobachtet, sie aber nicht selbst ausführt. Hospitanzen sind ohne Erlaubnis möglich.

Bei einem Praktikum, etwa zur Berufsorientierung, kommt es dagegen auf den Aufenthaltsstatus an. Wer eine Aufenthaltserlaubnis hat, kann ohne Einschränkungen ein Praktikum aufnehmen. Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestattung oder mit einer Duldung brauchen dagegen eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde. Einen Überblick gibt das Bildungsministerium.

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