Arbeit:Tod des Arbeitgebers rechtfertigt ausnahmsweise Kündigung

Gießen (dpa/tmn) - Wenn der Chef stirbt, können Beschäftigte weiterhin ihre Leistung erbringen. Deshalb dürfen sie nicht gekündigt werden. Etwas anderes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis untrennbar mit der Person des Arbeitgebers verbunden ist.

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Gießen (dpa/tmn) - Wenn der Chef stirbt, können Beschäftigte weiterhin ihre Leistung erbringen. Deshalb dürfen sie nicht gekündigt werden. Etwas anderes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis untrennbar mit der Person des Arbeitgebers verbunden ist.

In solchen Fällen, beispielsweise bei einem persönlichen Assistenten, ist eine Kündigung gerechtfertigt. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Gießen (Az.: 11 Ca 267/12).

In dem verhandelten Fall arbeitete ein Mann seit Januar 2009 als persönlicher Assistent bei seiner Arbeitgeberin. Seine Aufgabe war neben der persönlichen Assistenz die Pflege der Frau. Nach ihrem Tod wurde ihm fristlos gekündigt. Die Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg. Mit dem Tod des Arbeitgebers entfällt zwar nicht zwangsläufig der Arbeitsplatz. Doch er kann durchaus ein wichtiger Grund für eine Kündigung sein.

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