Arbeit:Keine Mitbestimmung bei Montage von Kameraattrappe

Rostock (dpa/tmn) - Bringt ein Arbeitgeber im Außenbereich des Gebäudes die Attrappe einer Videokamera an, muss er den Betriebsrat dafür vorher nicht anhören. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

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Rostock (dpa/tmn) - Bringt ein Arbeitgeber im Außenbereich des Gebäudes die Attrappe einer Videokamera an, muss er den Betriebsrat dafür vorher nicht anhören. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.

Ein Arbeitgeber ließ am Klinikgebäude die Attrappe einer Videokamera anbringen. Der Betriebsrat war der Ansicht, er müsse dafür angehört werden. Denn die Attrappe sei geeignet, das Verhalten der Arbeitnehmer und die Ordnung im Betrieb zu steuern. Das Arbeitsgericht in Stralsund gab dem Betriebsrat in der ersten Instanz Recht.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern sah das anders (Az.: 3 TaBV 5/14). Eine Kameraattrappe sei objektiv nicht geeignet, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Sie könne auch nicht kontrollieren, wann Mitarbeiter das Gebäude betreten oder verlassen. Eine Mitbestimmung des Betriebsrates komme daher nicht in Betracht.

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