Arbeit:Kein Anspruch: Niederschrift eines alten mündlichen Vertrags

Bielefeld (dpa/tmn) - Wurde der Arbeitsvertrag mündlich geschlossen, können Mitarbeiter keine schriftliche Fixierung verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Nachweisgesetz noch nicht existierte. Das Gesetz ist seit 1995 in Kraft.

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Bielefeld (dpa/tmn) - Wurde der Arbeitsvertrag mündlich geschlossen, können Mitarbeiter keine schriftliche Fixierung verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Nachweisgesetz noch nicht existierte. Das Gesetz ist seit 1995 in Kraft.

In einem Fall beim Arbeitsgericht Bielefeld hatte ein Mann mit seinem Arbeitgeber am 5. August 1991 einen Arbeitsvertrag geschlossen. Das geschah aber nicht schriftlich, sondern nur mündlich. Nun beantragte der Mitarbeiter eine schriftliche Bestätigung über die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsvertrages. Ersatzweise wünschte er einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

Seine Klage war erfolglos. Er habe keinen Anspruch auf einen Arbeitsvertrag entsprechend seiner Vorgaben. Ein Anspruch auf Verschriftlichung eines so alten Arbeitsvertrages bestehe nicht (Az.: 1 Ca 2490/14). Auf den Fall weist der Deutsche Anwaltverein hin.

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