Arbeit:Fahrtkostenerstattung auch für Leiharbeitnehmer

Hannover (dpa/tmn) - Leiharbeiter sind oft schlechter gestellt als regulär Beschäftigte. Im Falle der Fahrtkostenerstattung gilt das nicht: Hierbei gelten für sie dieselben Regeln, wie ein Urteil aus Niedersachsen ergibt.

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Hannover (dpa/tmn) - Leiharbeiter sind oft schlechter gestellt als regulär Beschäftigte. Im Falle der Fahrtkostenerstattung gilt das nicht: Hierbei gelten für sie dieselben Regeln, wie ein Urteil aus Niedersachsen ergibt.

Leiharbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, Fahrtkosten erstattet zu bekommen. Dabei gelten für sie die gleichen Regeln wie für andere auch: Zahlt der Arbeitgeber nach einer betrieblichen Übung erst ab dem 21. Kilometer, müssen sich auch Leiharbeitnehmer damit zufriedengeben. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az.: 6 Sa 392/13).

In dem verhandelten Fall hatte ein Schweißer geklagt. Er arbeitete bei einem Zeitarbeitsunternehmen. Der Betrieb gewährte seinen Mitarbeitern eine Erstattung der Fahrkosten, wenn der Einsatz- vom Wohnort mehr als 20 Kilometer entfernt ist. Beschäftigte erhielten dann ab dem 21. Kilometer pro Entfernungskilometer 30 Cent. Das war die betriebliche Übung. Der Mann legte kürzere Weg zurück - verlangte aber dennoch Kilometergeld.

Ohne Erfolg: Zwar steht auch Leiharbeitnehmern eine Erstattung der Fahrtkosten zu. Dabei gelte jedoch das, was im Betrieb üblich ist, entschied das Gericht. Hier wusste der Mann, dass er Fahrtkosten erst erstattet bekommt, wenn er mehr als 20 Kilometer pro Strecke zurücklegt. Diese Regelung sei nicht zu beanstanden, befanden die Richter.

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