Erfurt:Diakonie darf abweichende Arbeitsverträge schließen

Erfurt (dpa/th) - Diakonien und andere kirchliche Arbeitgeber sind nicht zwangsläufig zur Einhaltung von innerhalb ihres Verbands bestehenden Richtlinien für Arbeitsverträge verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt vom Donnerstag hervor. So können sie mit Arbeitnehmern auch Verträge abschließen, die von eigenen Satzungsrichtlinien abweichen - vorausgesetzt, sie halten sich dabei an staatliches Arbeitsrecht.

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Erfurt (dpa/th) - Diakonien und andere kirchliche Arbeitgeber sind nicht zwangsläufig zur Einhaltung von innerhalb ihres Verbands bestehenden Richtlinien für Arbeitsverträge verpflichtet. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt vom Donnerstag hervor. So können sie mit Arbeitnehmern auch Verträge abschließen, die von eigenen Satzungsrichtlinien abweichen - vorausgesetzt, sie halten sich dabei an staatliches Arbeitsrecht.

Eine Mitarbeiterin eines Unternehmensmitglieds des Diakonischen Werk evangelischer Kirche in Niedersachsen hatte gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Die Frau hatte zuvor einen Vertrag unterschrieben, der durch Extraregelungen von den Diakonie-Richtlinien abwich. Dadurch erhielt sie weniger Geld. Für die Frau schien das sittenwidrig, sie wollte den fehlenden Betrag einklagen.

Die Richter wiesen die Klage ab. Nur weil die Diakonie ihre Mitglieder zur Einhaltung von Tarifverträgen und Richtlinien verpflichte, habe das keine Auswirkungen auf anderslautende vertragliche Vereinbarungen. Auch könne die Frau sich nicht auf die Satzungsrichtlinien beziehen - das könne nur die Diakonie selbst.

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