Arbeit:Durch Drohung erzwungener Aufhebungsvertrag ist ungültig

Mainz (dpa/tmn) - Aufhebungsverträge für Mitarbeiter, die unter widerrechtlicher Drohung seitens des Arbeitgebers zustande kamen, sind nichts rechtskräftig. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 1 Sa 451/13).

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Mainz (dpa/tmn) - Aufhebungsverträge für Mitarbeiter, die unter widerrechtlicher Drohung seitens des Arbeitgebers zustande kamen, sind nichts rechtskräftig. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 1 Sa 451/13).

In dem verhandelten Fall erfuhr ein Arbeitgeber, dass ein Mitarbeiter Internet und Mobiltelefon entgegen der Anweisung privat genutzt hatte. Am 22. November 2012 übergab er dem Mitarbeiter seine ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2012. Zusätzlich erhielt er einen Abwicklungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2012 aus betriebsbedingten Gründen endet. In dem Gespräch drohte der Arbeitgeber damit, dem Mitarbeiter fristlos zu kündigen, wenn er diesen Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt.

Aufhebungsverträge, die mit einer widerrechtlichen Drohung verbunden sind, haben keinen Bestand, entschied das Gericht. Im vorliegenden Fall habe eine solche Drohung vorgelegen. Ohne weiteren Pflichtverstoß kann der Arbeitgeber aus der ordentlichen Kündigung keine fristlose Kündigung machen. Da der Aufhebungsvertrag hier nicht entscheidend war, wurde die Klage insgesamt abgewiesen.

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