Arbeit:Bei Betriebsratswahlen muss Ausschreiben in der Firma aushängen

Köln (dpa/tmn) - Das Ausschreiben für Betriebsratswahlen muss für alle Mitarbeiter einsehbar sein. Auch muss den Mitarbeitern klar sein, wo sie ihre Stimme abgeben können. Sonst kann die Betriebsratswahl unzulässig sein. Das stellt das Landesarbeitsgericht Köln fest.

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Köln (dpa/tmn) - Das Ausschreiben für Betriebsratswahlen muss für alle Mitarbeiter einsehbar sein. Auch muss den Mitarbeitern klar sein, wo sie ihre Stimme abgeben können. Sonst kann die Betriebsratswahl unzulässig sein. Das stellt das Landesarbeitsgericht Köln fest.

Betriebsratswahlen müssen bestimmte Bedingungen erfüllen. In einem Fall hatte der zuständige Mitarbeiter das Wahlvorstandsbüro bei sich zu Hause eingerichtet. Dort wurden die Wahlvorschläge und das -ausschreiben aufgehängt. Ein Aushang im Betrieb machte der Wahlvorstand nicht. Dann bestimmte er einen Termin zur Wahl und schickte allen Mitarbeitern unaufgefordert Briefwahlunterlagen zu. Das beigefügte Anschreiben erweckte den Eindruck, die Beschäftigten könnten nur schriftlich wählen.

Eine Betriebsratswahl unter solchen Voraussetzungen sei anfechtbar, entschied das Gericht. Ein Privathaus sei keine geeignete Stelle für den Aushang. Auch müsste den Mitarbeitern klar sein, ob sie an einem Ort oder per Briefwahl abstimmen können. Auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln weist der Deutsche Anwaltverein hin (Az.: 7 TaBV 20/12).

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