Arbeit:Arbeitgeber muss Zugang der Kündigung beweisen können

Mainz (dpa/tmn) - Gegen einen Rauswurf setzen sich viele Arbeitnehmer gerichtlich zu Wehr. Erfolg hatte nun ein entlassenens Zimmermädchen, das bestritt, das Kündigunsschreiben überhaupt erhalten zu haben.

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Mainz (dpa/tmn) - Gegen einen Rauswurf setzen sich viele Arbeitnehmer gerichtlich zu Wehr. Erfolg hatte nun ein entlassenens Zimmermädchen, das bestritt, das Kündigunsschreiben überhaupt erhalten zu haben.

Kündigt der Chef einem Mitarbeiter, muss er im Streitfall beweisen, dass die Kündigung ihn erreicht hat. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 3 Sa 426/13).

In dem verhandelten Fall hatte ein Zimmermädchen geklagt. Es war vom 29. April bis 26. Mai 2013 erkrankt. Als sie an ihren Arbeitsplatz zurückkehrte, teilte der Arbeitgeber ihr mit, dass sie am 29. April eine Kündigung erhalten hat. Eine Mitarbeiterin habe das Kündigungsschreiben in ihren Briefkasten geworfen. Das bestritt das Zimmermädchen. Sie habe keine Kündigung bekommen. Sie verlangte, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Mit Erfolg. Der Arbeitgeber müsse beweisen, dass die Kündigung den Mitarbeiter erreicht hat. Hier habe eine Beschäftigte das Schreiben in einen Briefkasten geworfen. Da es an dem Haus mehrere Briefkästen gab, ließ sich jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, dass es der richtige war.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: