Celle:Kasse muss Fettabsaugung nach Antrag in Urlaub nicht zahlen

Celle (dpa/lni) - Wenn eine Krankenkasse einen Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet, gilt dieser als genehmigt. Diese neue Regelung dürfen Versicherte nicht dazu missbrauchen, Ansprüche "auf der Überholspur" durchzusetzen, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden. Im verhandelten Fall hatte eine Krankenkasse einer Frau aus dem Kreis Osterholz mitgeteilt, dass sie ihr eine Fettabsaugung nicht bezahlt, weil dies keine zugelassene Behandlungsmethode sei.

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Celle (dpa/lni) - Wenn eine Krankenkasse einen Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet, gilt dieser als genehmigt. Diese neue Regelung dürfen Versicherte nicht dazu missbrauchen, Ansprüche „auf der Überholspur“ durchzusetzen, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden. Im verhandelten Fall hatte eine Krankenkasse einer Frau aus dem Kreis Osterholz mitgeteilt, dass sie ihr eine Fettabsaugung nicht bezahlt, weil dies keine zugelassene Behandlungsmethode sei.

Die 53-Jährige legte Widerspruch ein und reichte während des laufenden Verfahrens nach eigenen Angaben während einer Urlaubsreise auf der Insel Jersey beim Deutschen Honorarkonsulat einen zweiten Antrag zur Weiterleitung an die Krankenkasse ein. Bei Gericht stellte sie einige Wochen später einen Eilantrag. Wegen einer „beängstigenden Fortentwicklung“ der Fetteinlagerungen in Armen und Beinen müsse das Fettabsaugen nun sehr schnell erfolgen. Auf ihren zweiten Antrag habe sie innerhalb der Bearbeitungsfrist keine Rückmeldung erhalten, so dass nach ihrer Ansicht der Antrag als genehmigt anzusehen sei.

Die Celler Richter aber erteilten der Frau, die bei einer Größe von 1,68 Meter 87,5 Kilo wog, eine Abfuhr auf voller Linie, ihr Bestreben grenze an Rechtsmissbrauch. Während eines bereits laufenden Widerspruchsverfahren könne die Klägerin die Kasse nicht mit einem angeblichen zweiten Antrag in selber Sache, den sie überhaupt nicht belegen könne, unter Druck setzen. Vermehrte Beschwerden in den Beinen nach einer Flugreise stellten zudem keinerlei Eilbedürfnis dar. (AZ: L 16 KR 362/18 B ER)

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