Steuererklärung:Was können Eltern von der Steuer absetzen?

Steuererklärung Eltern Betreuung Kindertagesstätte

Einen Teil der Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren können Eltern als Sonderkosten geltend machen.

(Foto: dpa)

Gewiss, Kinder sind teuer. Aber nicht alle Kosten für den Nachwuchs müssen Eltern selbst tragen. Eine Möglichkeit, den Staat zu beteiligen, ist die Steuererklärung.

Von Larissa Holzki

Von Wickelkommode und Kinderwagen bis zu Studiengebühren und Führerschein - Kinder kosten eine Menge Geld. Damit Bürger sich das leisten können, werden sie vom Staat unterstützt. Sobald Ihr Kind auf der Welt ist, sollten Sie bei der Familienkasse Kindergeld beantragen (hier finden Sie das entsprechende Formular und die zuständige Familienkasse beim Bundeszentralamt für Steuern). 194 Euro gibt es monatlich für das Erst- und Zweitgeborene, 200 Euro für das dritte Kind und 225 Euro für jedes weitere (Stand 2018). Auch für Adoptiv- und Pflegekinder erhalten Sie diese Unterstützung. Das Kindergeld unterliegt nicht der Einkommensteuer und muss nicht versteuert werden. Der Anspruch darauf ist allerdings entscheidend für die Günstigerprüfung in der Steuererklärung (siehe unten).

Tipp: Neben der Familienkasse sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber über die Geburt Ihres Kindes informieren. Dieser wird dann einen verminderten Solidaritätszuschlag und weniger Kirchensteuer von Ihren Einkünften einbehalten.

Auch für volljährige Kinder gibt es Unterstützung

Einmal beantragt, wird Ihnen das Kindergeld 18 Jahre lang ausgezahlt. Darüberhinaus haben Sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Ihres Sohnes oder Ihrer Tochter Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich noch in der Schule, Berufsausbildung, im Studium oder im Freiwilligendienst befindet. Hat Ihr Kind die erste Berufsausbildung bereits abgeschlossen, gibt es jedoch eine Einschränkung: Es darf kein dauerhaftes Arbeitsverhältnis eingehen, das mehr als 20 Stunden regelmäßige Wochenarbeitszeit umfasst (zwei Monate oder 50 Arbeitstage sind erlaubt). Ausbildungen und 450-Euro-Jobs sind davon ausgenommen. Auch in den Pausen zwischen zwei Ausbildungsmaßnahmen wird das Kindergeld weiter gezahlt, wenn diese maximal vier Monate beträgt. Arbeitslose Kinder unter 21 Jahre können sich bei der Arbeitsagentur suchend melden, um den Anspruch auf Kindergeld zu wahren.

Tipp: Wenn Ihr Kind noch zu der Generation gehört, die einen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst beziehungsweise eine davon befreiende Tätigkeit in der Entwicklungshilfe ausüben musste, verlängert sich Ihr Anspruch auf Kindergeld nach dem 25. Geburtstag um eben die Dauer des geleisteten Dienstes.

Für behinderte Kinder gelten die Altersgrenzen nur, wenn sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Es muss dem Kind möglich sein, im Jahr mindestens 8130 Euro zu verdienen und darüberhinaus alle Kosten zu decken, die durch seine körperliche, geistige oder seelische Behinderung entstehen, zum Beispiel Heimkosten oder Pflegepersonal. Es gibt keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung des Kindes erst nach dessen 25. Geburtstag eingetreten ist, zum Beispiel durch einen Unfall.

Kindergeld oder Kinderfreibeträge

Die Frage, wie sich bei Ihnen der Bezug von Kindergeld oder der Kinderfreibetrag steuerlich auswirkt, klärt das Finanzamt bei der Steuererklärung automatisch in der sogenannten Günstigerprüfung. Pro Tochter oder Sohn gewährt das Finanzamt gemeinsam veranlagenden Eltern insgesamt 7428 Euro Kinderfreibetrag im Jahr. Davon sind 2394 Euro je Elternteil für das Existenzminimum des Kindes vorgesehen (= 4788 Euro), 1320 Euro je Elternteil für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (= 2640 Euro). Bei getrennt lebenden Elternteilen wird der halbe Kinderfreibetrag angesetzt (3714 Euro). Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder das minderjährige Kind nur bei Ihnen gemeldet ist, können Sie die Verdopplung Ihrer Kinderfreibeträge beantragen.

Bei der Steuererklärung stellt das Finanzamt zwei Berechnungen gegenüber und prüft, welche günstiger ausfällt: zum einen die Addition der monatlichen Kindergeldzahlungen und zum anderen die Anrechnung des Kindergeldfreibetrags auf Ihr zu versteuerndes Einkommen. Übersteigt die daraus resultierende Einkommenssteuer die Höhe der Kindergeldzahlungen, ergibt sich ein Steuervorteil. Dieser wird mit dem bereits ausgezahlten Kindergeld verrechnet.

In der Regel profitieren zusammen veranlagende Eltern ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 64 000 Euro vom Kinderfreibetrag, Alleinerziehende ab etwa 34 000 Euro.

Kindergeldberechtigte füllen die Anlage Kind in der Einkommensteuererklärung aus - und zwar eine für jedes Kind. In der Anlage wird nach dem Alter des Kindes, dem Stand seiner Ausbildung und anfallenden Betreuungskosten gefragt. Zudem müssen Sie Angaben darüber machen, zu wem Ihre Tochter oder Ihr Sohn außerdem ein Kindschaftsverhältnis hat und ob Sie für das Kind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Achtung: Die Anlage Kind müssen Sie auch ausfüllen, wenn in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung bereits Kinder berücksichtigt sind.

Diese Kosten können Eltern absetzen

  • Betreuungskosten: Einen Teil der Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren können Eltern als Sonderkosten geltend machen. Besuchen Ihre Kinder Krippe, Kindergarten oder Hort, werden bis zu zwei Drittel der Kosten steuerlich anerkannt, maximal bis zu 4000 Euro je Kind und Jahr. Die Ausgaben belegen Sie mit Rechnungen oder Kontoauszügen. Diese müssen Sie zwar erst auf Verlangen vorlegen, dann sollten Sie aber etwas vorzuweisen haben. Geld, das für Nachhilfestunden, Musikunterricht und Sportvereine ausgegeben wird, kann hingegen nicht abgesetzt werden.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Als Alleinerziehender können Sie einen Entlastungsbetrag von 1908 Euro im Jahr für das erste Kind geltend machen, für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu. Darauf haben Sie Anspruch, wenn das Kind bei Ihnen wohnt oder, falls es bei jemand anderem gemeldet ist, Sie das Kindergeld erhalten. Zieht im Laufe des Jahres ein zweiter Erwachsener bei Ihnen ein, kürzt das Finanzamt den Betrag entsprechend. Sind Sie alleinerziehend und in der Steuerklasse II, wird der Betrag direkt von Ihrer monatlichen Lohnsteuer abgezogen (mehr dazu auch in diesem Text).
  • Ausbildungsfreibetrag: Der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung gilt für all diejenigen Eltern, deren volljährige Kinder sich noch in der Ausbildung befinden und dazu ihren Wohnort wechseln mussten. Wenn Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge haben, können Sie hier weitere 924 Euro geltend machen. Der Freibetrag wird entsprechend gekürzt, wenn die Ausbildung nicht über das ganze Jahr andauerte.
  • Kranken- und Pflegeversicherung: Zahlen Sie für Ihr Kind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, können Sie diese als Sonderausgaben geltend machen. Dabei ist unerheblich, ob das Kind oder Sie Versicherungsnehmer sind. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass Sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge haben.
  • Riester-Förderung: Steuerzahler, die mit Riester-Verträgen privat für das Alter vorsorgen, werden steuerlich gefördert. Sie erhalten einen Riester-Sonderausgabenabzug und erhalten jedes Jahr Kinder-Zulagen: 185 Euro für bis 2007 geborene, 300 Euro für jüngere Kinder. Diese Zulage können Sie auch bekommen, wenn Sie nur für kurze Zeit im Jahr Anspruch auf Kindergeld hatten.
  • Unterhalt für über 25-Jährige: Auch wenn Sie kein Kindergeld mehr erhalten, können Sie Unterstützung für den Unterhalt Ihrer Kinder bekommen, solange sich diese in der Ausbildung befinden und am Studienort wohnen. Wenn Sie Ihrem Kind Unterhalt zahlen, können Sie Ihr steuerpflichtiges Einkommen um diese Summe, maximal um 8820 Euro (Stand 2018), vermindern. Wenn Sie auch Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) zahlen, erhöht sich dieser Betrag noch. Der Höchstbetrag wird allerdings gekürzt, wenn das Kind selbst Einkünfte oder Bezüge von mehr als 624 Euro im Jahr hat.
  • Zinseinkünfte: Bei hohen Zinseinkünften können Eltern Steuern sparen. Denn wenn Sie aus Zinsen mehr gewinnen als den Sparerfreibetrag für Ehepaare, also 1602 Euro im Jahr, können Sie Ihren Kindern Geld schenken und so Abgeltungssteuer sparen. Denn Kindern wird ein eigener Sparer-Freibetrag von bis zu 801 Euro gewährt. Wenn das Kind kein weiteres Einkommen hat, kann darüber hinaus auch sein Grundfreibetrag von 9000 Euro (Stand 2018) genutzt werden. Wichtig: Sie können Ihrem Kind das Geld später nicht einfach wieder wegnehmen. Legen Sie das Geld auf den Namen Ihres Kindes an, gehen auch die Verfügungsrechte auf den Nachwuchs über. Der Steuertrick ist also nur ratsam, wenn das Geld sowieso langfristig für den Sprößling gedacht ist - zum Beispiel als Unterstützung im Studium.

Übrigens: Steuervorteile, die Ehepaaren und Lebenspartnern ohne Kinder gewährt werden, gelten natürlich auch für solche mit Kindern.

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