Steuern:Worauf müssen Alleinerziehende bei der Steuererklärung achten?

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Alleinerziehende mit mindestens einem Kind werden meistens in die Steuerklasse II eingestuft. (Foto: Julian Stratenschulte/dpa)

Alleinerziehende kommen beim Finanzamt nicht so gut weg wie Familien mit Mutter und Vater. Wie Sie dennoch Steuern sparen können.

Von Larissa Holzki

Alleinerziehende müssen fast so viele Steuern zahlen wie Singles. Das heißt: Sie werden in Deutschland von der Politik gegenüber Familien mit zwei Erwachsenen benachteiligt. Familien profitieren hierzulande vor allem wegen des Splittingtarifs. Diese Sonderregelung sollten auch Alleinerziehende so lange wie möglich nutzen. Im Jahr der Trennung darf noch bis zum Jahresende vom Splittingverfahren Gebrauch gemacht werden. Unternimmt das Paar im darauffolgenden Jahr noch einmal den Versuch, wieder zusammenzuleben, kann auch das Grundlage für die Zusammenveranlagung sein.

Häufig wollen sich Paare nach der Trennung aber nicht mehr finanziell unterstützen. Dann muss sich der Alleinerziehende einzeln veranlagen lassen. Arbeitnehmer, die allein mit mindestens einem Kind in ihrem Haushalt wohnen, werden meistens in die Steuerklasse II eingestuft und können für das erste Kind einen Entlastungsbetrag von 1908 Euro von der Steuer absetzen. Für jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 240 Euro. Ist das Kind auch bei einem anderen Erwachsenen gemeldet, wird diese Unterstützung demjenigen zuteil, der auch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält.

Voraussetzung für diese Unterstützung ist, dass keine Person über 18 Jahre im Haushalt lebt, die fähig wäre, sich an den Kosten für die Haushaltsführung zu beteiligen. Geringverdiener und Pflegebedürftige dürfen also mit dem Alleinerziehenden und seinem Kind zusammenwohnen, ohne dass die Entlastung gestrichen wird. Der Anspruch auf die Entlastung wird monatlich geprüft und berechnet. Das heißt: Wenn eine Mutter mit ihrem Kind mindestens ab Januar allein wohnt und ihr neuer Freund im September zu ihr zieht, dann hat sie acht Monate Recht auf Unterstützung, für den Rest des Jahres nicht mehr.

Die Entlastung ist ein Elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM). Dieses übermittelt das Finanzamt dem Arbeitgeber, wenn der Steuerpflichtige schriftlich versichert hat, dass er alle Voraussetzungen für die Einstufung in diese Steuerklasse mitbringt und sich verpflichtet, umgehend Bescheid zu geben, sobald sich daran etwas ändert.

Kindergeld oder Kinderfreibeträge

Im besten Fall haben Sie direkt nach der Geburt Ihres Kindes Kindergeld bei der Familienkasse beantragt. Dieses Geld steht Ihnen mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu. Wer Anspruch auf Kindergeld hat, bekommt auch das Recht auf weitere steuerliche Vergünstigungen. Zum Beispiel prüft das Finanzamt automatisch, ob Kinderfreibeträge für Sie nicht günstiger sind als das Kindergeld. Je Elternteil werden 2394 Euro für das Existenzminimum des Kindes und 1320 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung gewährt (Stand 2018). Ist Ihr Kind nur bei Ihnen gemeldet oder zahlt der Vater beziehungsweise die Mutter des Kindes keinen Unterhalt, dann können Sie die Verdopplung der Kinderfreibeträge beantragen. Wenn sich durch die Freibeträge für Sie größere Ersparnisse ergeben, verrechnen die Beamten das bereits ausgezahlte Kindergeld mit der Steuerschuld.

Ausbildungsfreibeträge und weitere Steuervorteile wie bei Betreuungskosten, der Kranken- und Pflegeversicherung, der Riesterförderung und Zinseinkünften gelten für Alleinerziehende wie für Familien.

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