Religionsfreiheit:Schülerin darf nicht mit Niqab in den Unterricht

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Die Klage einer Muslima, die die Abendschule mit Gesichtsschleier besuchen wollte, wurde abgelehnt. (Foto: AFP)
  • Die Schülerin eines Abendgymnasiums in Osnabrück hatte geklagt, weil ihr der Zugang zum Unterricht mit Niqab verwehrt wurde.
  • Die Schule begründete, dass sie ihrem Bildungsauftrag bei der Frau nicht nachkommen und ihre Anwesenheit im Unterricht nicht zweifelsfrei kontrollieren könne.
  • Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Schule Recht gegeben.

Wie weit reicht die Religionsfreiheit in Deutschland? Darf der Staat religiöse Zeichen an bestimmten Orten verbieten? Und wenn ja, welche? Alles Fragen, die tagtäglich verhandelt werden müssen - auch im Bildungswesen. Dort hat nun erneut ein Gericht entschieden, dass die Religionsfreiheit Grenzen hat.

Eine muslimische Schülerin, die wegen ihrer Vollverschleierung vom Unterricht an einem Abendgymnasium ausgeschlossen wurde, war gegen die Schule vor Gericht gezogen. Ein nicht-öffentlicher Prozesstermin musste zwar kurzfristig abgesagt werden, da die Frau wegen des großen Medieninteresses nicht erscheinen wollte. Trotzdem entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück, dass ihr der Besuch des Abendgymnasiums mit Niqab weiterhin untersagt wird.

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Wird über ein Verbot geredet, sind meist Niqab und Burka gemeint. Doch es gibt noch andere Varianten.

Die Schülerin wurde formal bereits im April zum Unterricht an der Osnabrücker Abendschule zugelassen. Die Schule widerrief die Zusage allerdings, da die Frau mit einem Niqab in den Unterricht kam. Der Niqab ist ein muslimischer Schleier, der das Gesicht bis auf einen Sehschlitz für die Augen vollständig bedeckt.

Die Schule sah sich laut Gericht nicht dazu in der Lage, die Bildung der Frau unter diesen Umständen zu gewährleisten. Zudem könne der Lehrer die Schülerin mit dem Niqab nicht eindeutig identifizieren und somit ihre Anwesenheit im Unterricht überprüfen. Der Vorschlag der Frau, ihre Identität einer weiblichen Beschäftigten durch Heben des Schleiers vor Beginn des Unterrichts offenzulegen, wurde vom Gericht abgelehnt.

Widerspruch: Religionsfreiheit und Bildungsauftrag

In diesem Fall kollidieren zwei Gesetze mit Verfassungsrang: die Religionsfreiheit und das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen. Da die Muslima angab, den Niqab aus religiösen Gründen zu tragen, darf ihr das die Schule nicht generell verbieten. Allerdings kann sie sich auf ihren Bildungsauftrag berufen, dem sie laut einer Mitarbeiterin der Niedersächsischen Landesschulbehörde bei vollverschleierten Schülerinnen nicht nachkommen kann. Grund dafür ist die Kommunikation zwischen Schüler und Lehrer, "die nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern auch auf nonverbalen Elementen und Körpersprache" beruhe. Die offene Kommunikation sei nur möglich, wenn die Gesichter erkennbar seien.

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Wer aber zwischen Vorlesungen seiner Religion nachgehen will, sollte eine Möglichkeit dazu haben. Dafür gibt es eine einfache Lösung.

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Das Urteil deckt sich mit Richtersprüchen in ähnlichen Fällen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof etwa hatte 2014 einer muslimischen Schülerin das Tragen des Niqab an einer Berufsoberschule untersagt. Auch damals argumentierten die Richter, dass die Gesichtsverschleierung in der Schule eine offene Kommunikation verhindere und den Staat in seinem Bildungs- und Erziehungsauftrag behindere.

"In Schulen ist kein Platz für Vollverschleierung"

Unter dem Stichwort "Burka-Verbot" diskutiert die CDU/CSU aktuell über ein Vollverschleierungsverbot in Deutschland. Ein generelles Verbot wird es zwar nicht geben, da dieses gegen das Recht auf Religionsfreiheit verstoßen würde. Laut der "Berliner Erklärung", die Innenminister Thomas de Mazière am vergangenen Freitagmittag vorstellte, soll ein Verbot der Vollverschleierung aber zumindest in Teilbereichen des öffentlichen Lebens durchgesetzt werden.

Zum Beispiel sollen Niqab und Burka im öffentlichen Dienst, vor Gericht oder im Straßenverkehr verboten werden, denn hier sei das "Gesichtzeigen" besonders wichtig. Desweiteren heißt es in der Erklärung: "In Kitas, Schulen und Hochschulen ist kein Platz für Vollverschleierung." Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Als Begründung führte der Minister an, die Vollverschleierung passe nicht zu "unserer offenen Gesellschaft".

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