Nach dem Burkini-Urteil:Sprung ins kalte Wasser

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Hitze in Berlin

Konservative Muslime sehen durch das Burkini-Urteil - das Foto zeigt eine Muslimin in einem Berliner Freibad - ihre religiösen Gefühle missachtet.

(Foto: Stephanie Pilick/dpa)

Das Bundesverwaltungsgericht hält es für zumutbar, dass muslimische Schülerinnen am Schwimmunterricht teilnehmen. Hier prallen Schulpflicht und Religionsfreiheit aufeinander. Fast jede Religion hat ursprünglich einen Totalanspruch - doch die Begegnung mit entblößten Körpern muss jeder Schüler aushalten lernen.

Von Johan Schloemann

Die rituelle Beschneidung von muslimischen und jüdischen Jungen bleibt in Deutschland erlaubt: Das hat der Bundestag im vergangenen Jahr zugunsten der religiösen Minderheiten beschlossen. Der Zwang jedoch, am gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen teilzunehmen - wenn gewünscht, mit verhüllendem Ganzkörperanzug, dem sogenannten Burkini -, bleibt für muslimische Mädchen bestehen: Das hat soeben das Bundesverwaltungsgericht beschlossen. Mal für, mal gegen die religiöse Überzeugung - ist das nicht ein Widerspruch?

Nein, ist es nicht. Um das zu verstehen, muss man sich mit dem Sinn des Grundrechts der Religionsfreiheit befassen, gerade auch mit dessen deutscher Tradition. Seit der Reformationszeit nämlich, also seit der Spaltung der christlichen Konfessionen, musste die Duldung religiöser Verschiedenheit in deutschen Landen organisiert werden. Protestanten mussten es wohl oder übel aushalten, Katholiken bei der Fronleichnamsprozession zuzusehen, ohne vor Ärger durchzudrehen - und umgekehrt galt dasselbe.

Die Religionsfreiheit erstreckt sich daher, als Garantie wie als Verpflichtung, in besonderer Weise auf die Öffentlichkeit, wo Differenzen aufeinanderprallen. Auch wenn es mitunter ein schmerzhafter Lernprozess war, man übte sich so im Zurückhalten des unbedingten Wahrheitsanspruchs, schon lange vor der Durchsetzung des demokratischen Verfassungsstaats. Das heißt nicht, dass die Kirchen nicht immer wieder gewettert hätten gegen das, was ihnen sittlich anstößig erschien - italienische Opern, verheiratete Geistliche, frivole Romane. Aber letztlich waren und sind die weltanschaulichen und kulturellen Unterschiede im öffentlichen Leben nicht ins Private zu verdrängen, sondern zu ertragen. Und dies gilt erst recht seit der Einführung der allgemeinen Schulpflicht.

Es ist erlaubt, an den Sinn bestimmter Dinge zu glauben

Das ist, könnte man sagen, das deutsche Modell. Es kommt jetzt wieder stärker zum Tragen, nachdem in größerer Zahl Angehörige anderer Religionen eingewandert sind, vor allem Muslime. Und so erklärt sich auch der Unterschied zwischen der Beschneidung und dem Schwimmunterricht: Das Grundgesetz schützt im Rahmen der eigenen Neutralität die freie Ausübung der Religion. Hierzu gehören insbesondere religionsinterne Rituale und Traditionen, sofern sie der Allgemeinheit (gerade noch) als zumutbar erscheinen; in diesem Sinne gleicht die rituelle Beschneidung der christlichen Taufe oder der Erstkommunion.

Es ist erlaubt, in einer Gemeinschaft an den Sinn solcher Dinge zu glauben. Aus demselben Grund wird auch die Ausübung wichtiger nicht-christlicher Feiertage Schülern und Arbeitnehmern zunehmend möglich gemacht, in einigen Bundesländern bereits per offiziellem Staatsvertrag.

Beim Schwimmunterricht an der staatlichen Schule liegen die Dinge allerdings anders. Im Mathematik- und Deutschunterricht gibt es in Deutschland kein Kopftuchverbot für Schülerinnen, weil das Kopftuch - nach derzeit herrschender Auffassung - einfach nicht stark genug mit dem staatlichen Erziehungsauftrag kollidiert (wenn Lehrerinnen eines tragen, sehen das viele anders). Im Schwimmunterricht aber muss man eben nun mal schwimmen, im Turnunterricht muss man turnen. Und übermäßig viel Kleidung ist dabei bekanntlich hinderlich.

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