Tübingen:Verfassungsrechtler: Digitalpakt in Grundgesetz absichern

Tübingen (dpa/lsw) - Nach Überzeugung des Tübinger Verfassungsrechtlers Martin Nettesheim ist eine Änderung des Grundgesetzes für den Digitalpakt für die Schulen unverzichtbar. "Man kann nicht einfach Geld zwischen den Ebenen - Bund und Länder - hin- und herschieben", sagte er der Deutschen Presse-Agentur am Donnerstag. Damit steht er im Gegensatz zu Kultusministerin Susanne Eisenmann (CDU), die den Weg über den Artikel 91 c Grundgesetz über das "Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Informationstechnik" favorisiert. In diesem Gesetz geht es laut Nettesheim um informationstechnische Systeme, etwa in Polizei- oder Steuerverwaltung, aber nicht um Ausstattung von Schulen mit Computern. "Im Fall einer - allerdings unwahrscheinlichen - Klage gegen eine solche Grundgesetzauslegung würde das Bundesverfassungsgericht diese wohl kippen", sagte der Professor. Zudem begäben sich die Länder über diesen Artikel in eine mittelbare Abhängigkeit vom Bund, dem große Mitsprachemöglichkeiten eröffnet würden. "Das wäre kein Freibrief für das Land." Optimal wäre nach Ansicht des Juristen eine grundsätzliche Reform der Steuerverteilung, um die tendenziell unterfinanzierten Länder besser auszustatten. Ebenfalls rechtlich tragfähig wäre die vom Bundestag bereits beschlossene, vom Bundesrat aber abgewiesene Neuregelung des Grundgesetzartikels 104 c über "Finanzhilfen für die kommunale Bildungsinfrastruktur". Dessen Einschränkung, dass nur finanzschwache Gemeinden davon profitieren dürfen, müsse aufgehoben werden. Ergänzend müsse das Prinzip der Ko-Finanzierung eingeführt werden, wie es sich bei EU-Mitteln bewährt habe. Das verhindere, dass Geld des Bundes einfach mitgenommen, womöglich sogar unzweckmäßig ausgegeben würde. "Die Länder müssten dann dem Bund genau sagen, wofür sie dessen Geld verwenden wollen."

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Tübingen (dpa/lsw) - Nach Überzeugung des Tübinger Verfassungsrechtlers Martin Nettesheim ist eine Änderung des Grundgesetzes für den Digitalpakt für die Schulen unverzichtbar. „Man kann nicht einfach Geld zwischen den Ebenen - Bund und Länder - hin- und herschieben“, sagte er der Deutschen Presse-Agentur am Donnerstag. Damit steht er im Gegensatz zu Kultusministerin Susanne Eisenmann (CDU), die den Weg über den Artikel 91 c Grundgesetz über das „Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Informationstechnik“ favorisiert. In diesem Gesetz geht es laut Nettesheim um informationstechnische Systeme, etwa in Polizei- oder Steuerverwaltung, aber nicht um Ausstattung von Schulen mit Computern. „Im Fall einer - allerdings unwahrscheinlichen - Klage gegen eine solche Grundgesetzauslegung würde das Bundesverfassungsgericht diese wohl kippen“, sagte der Professor. Zudem begäben sich die Länder über diesen Artikel in eine mittelbare Abhängigkeit vom Bund, dem große Mitsprachemöglichkeiten eröffnet würden. „Das wäre kein Freibrief für das Land.“ Optimal wäre nach Ansicht des Juristen eine grundsätzliche Reform der Steuerverteilung, um die tendenziell unterfinanzierten Länder besser auszustatten. Ebenfalls rechtlich tragfähig wäre die vom Bundestag bereits beschlossene, vom Bundesrat aber abgewiesene Neuregelung des Grundgesetzartikels 104 c über „Finanzhilfen für die kommunale Bildungsinfrastruktur“. Dessen Einschränkung, dass nur finanzschwache Gemeinden davon profitieren dürfen, müsse aufgehoben werden. Ergänzend müsse das Prinzip der Ko-Finanzierung eingeführt werden, wie es sich bei EU-Mitteln bewährt habe. Das verhindere, dass Geld des Bundes einfach mitgenommen, womöglich sogar unzweckmäßig ausgegeben würde. „Die Länder müssten dann dem Bund genau sagen, wofür sie dessen Geld verwenden wollen.“

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