Rheinland-Pfalz scheitert mit Klage
Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Luftverkehrssteuer gebilligt. "Die Vorschriften des Luftverkehrssteuergesetzes sind mit dem Grundgesetz vereinbar", sagte der Vizepräsident des Gerichts, Ferdinand Kirchhof. Die Richter wiesen damit eine Klage des Landes Rheinland-Pfalz ab. ( Az.: 1 BvF 3/11) Das Land wollte die Ticketsteuer für nichtig erklären lassen.
Steuer bringt Bund jährlich eine Milliarde Euro
Die Finanzabgabe war 2011 von der schwarz-gelben Bundesregierung unter anderem eingeführt worden, um den Etat aufzubessern. Sie bringt dem Bund jährlich eine Milliarde Euro Einnahmen und wird auf alle gewerblichen Passagierflüge erhoben, die in Deutschland starten. Die Ticketabgabe gilt für deutsche wie für ausländische Airlines.
Der Steuersatz ist nach Entfernung gestaffelt und beträgt etwa für einen Flug bis 2500 Kilometer Entfernung 7,50 Euro pro Passagier. Maximal können auf den Ticketpreis 42,18 Euro aufgeschlagen werden. Es gibt einige Ausnahmen, auch für Zwischenlandungen und Umsteiger wird keine zusätzliche Steuer fällig.
Kritik des Landes
Die Landesregierung in Mainz hatte angeführt, die Steuer führe insbesondere bei Kurz- und Billigflügen zu einer unverhältnismäßigen Preissteigerung. Die Steuer habe vor allem für deutsche Regionalflughäfen in Grenznähe negative wirtschaftliche Auswirkungen. Da die Abgabe in Nachbarländern wie Luxemburg, Belgien oder den Niederlanden nicht erhoben werde, wichen viele Passagiere auf ausländische Flughäfen aus.
Der größte Flughafen in Rheinland-Pfalz ist der Flughafen Frankfurt-Hahn, der vor allem vom irischen Billigflieger Ryanair bedient wird. Der Bund sei für die Steuer nicht zuständig, die angeblichen Umweltziele würden nicht erreicht, kritisiert das Land Rheinland-Pfalz.
Begründung der Richter
Die Richter folgten den Argumenten des Landes nicht: Die Ticketsteuer sei nicht ungerecht ausgestaltet, hieß es. Der Bund sei für Verkehrssteuern zuständig, alle Ausnahmen seien durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Sie verstoße auch nicht gegen die vom Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit der Airlines.