Verfassungsgericht zu Homo-Ehe:Ehe, wem Ehe gebührt

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15 Jahre nach Ende des Schwulenstrafrechts wird die Homo-Partnerschaft der Ehe gleichgestellt - ein höchstrichterlicher Beleg dafür, wie sich die Gesellschaft gewandelt hat.

Heribert Prantl

Es ist erst 15 Jahre her. Erst 1994 wurde der letzte Rest des Paragraphen 175 aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. 15 Jahre nach diesem Ende des Schwulenstrafrechts hat nun das Bundesverfassungsgericht der Homo-Partnerschaft den höchsten bürgerlichen Segen erteilt: In einer Entscheidung, die unscheinbar daherkommt, die es aber in sich hat, wird die eingetragene Lebenspartnerschaft von Homosexuellen mit der Ehe gleichgestellt.

Karlsruhe hat die eingetragene Lebenspartnerschaft von Homosexuellen der Ehe gleichgestellt - eine rechtspolitische Sensation. (Foto: Foto: istock)

Es ist dies der höchstrichterliche Beleg dafür, wie sehr sich die Gesellschaft binnen weniger Jahrzehnte gewandelt hat - stärker als in Jahrhunderten davor, in denen Homosexualität als "widernatürliche Unzucht" gegolten hatte. In den Strafurteilen standen Wörter wie "abartig".

Seit 15 Jahren verschwindet die Ziffernfolge 175 als Schimpfwort aus dem Sprachgebrauch: "175er" waren hundert Jahre lang die Schwulen, "der 175" bestrafte sie, insgesamt fünfzigtausendmal in der alten Bundesrepublik, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren. Die Nationalsozialisten hatten diesen Paragraphen aus dem Jahr 1872 noch verschärft, und in der verschärften Fassung galt er in der Bundesrepublik weiter.

Wie gesagt: Erst vor 15 Jahren wurde dieser 175 komplett gestrichen. Zuvor war der Paragraph im Jahr 1969, zu Beginn der sozialliberalen Regierung Brandt, zum ersten Mal, und 1973, schon gegen Ende der Regierung Brandt, zum zweiten Mal eingeschränkt worden.

Eine rechtspolitische Sensation

Zuletzt waren dann nur noch homosexuelle Handlungen mit Jugendlichen unter 18 Jahren strafbar. In der DDR war es nicht viel anders. Dort wurde die Strafbarkeit der Schwulen 1988 gestrichen. Das alles ist noch nicht einmal eine Generation her.

Und jetzt - jetzt ist die Partnerschaft der Homosexuellen, die einst in ganz Europa als Verbrechen galt und mit dem Tod bestraft wurde, als Quasi-Ehe respektiert und anerkannt.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009, der am Donnerstag bekannt gemacht wurde, ist eine rechtspolitische Sensation.

Er bringt den letzten, entscheidenden Durchbruch für die Homo-Ehe: Den Auftakt dafür machte Karlsruhe mit seiner Entscheidung zum Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2002, als es erklärte, dass einer Gleichbehandlung von Lebenspartnern mit Ehegatten verfassungsrechtlich nichts im Wege steht. Jetzt wird, wenn auch etwas verklausuliert, festgestellt, dass die Gleichbehandlung nicht nur erlaubt, sondern geboten ist.

Das heißt: Homosexuelle, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind in ihren Rechten den Eheleuten gleichzustellen. Das wiederum bedeutet: Das ganze komplizierte Lebenspartnerschaftsgesetz kann man sich eigentlich sparen und es ersetzen durch die simple Formulierung: Es ist alles wie bei der Ehe, abgesehen von Details des Kindschaftsrechts.

Und die ausdrückliche Formulierung eines Verbots der Diskriminierung wegen der "sexuellen Orientierung" in Artikel 3 des Grundgesetzes, wie es seit den neunziger Jahren immer wieder gefordert wurde, ist nun eigentlich nicht mehr notwendig - das Verfassungsgericht hat es dort hineingeschrieben.

Eine derart rasante Rechtsentwicklung hat es selten gegeben: Am 1. August 2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz der rot-grünen Koalition in Kraft. Es ermöglichte den Homosexuellen eine Art "kleine Ehe", mit vielen Unterschieden im Detail. Diese Unterschiede wurden künstlich ins Gesetz eingebaut - das Bundesverfassungsgericht aber nahm 2002 dem Gesetzgeber die Angst vor einer Gleichbehandlung dieser Lebensform mit der Ehe, baut sie jetzt Stück für Stück wieder heraus.

Alle Versuche, die Homo-Ehe juristisch zu stoppen, waren damals vergeblich. Vergeblich versuchten die Staatsregierungen von Bayern und Sachsen, das Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu stoppen. Entmutigt nahm die bayerische Staatsregierung im Juli 2009 auch ihre Klage gegen das Lebenspartnerschafts-Ergänzungsgesetz von 2005 zurück, das die Stiefkindadoption ermöglicht, also die Adoption des Kindes des anderen Homo-Lebenspartners.

Ehe war zu privilegieren

Das Grundgesetz, das war die bisherige Karlsruher Aussage, schützt zwar die Ehe und erlaubt, diese zu privilegieren, doch gebietet es nicht, andere Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen als die Ehe. Die neue Karlsruher Entscheidung geht noch weiter: Der Schutz der Ehe, so heißt es jetzt, vermag eine Ungleichbehandlung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten nicht zu rechtfertigen.

Bisher zog zum Beispiel der Bundesgerichtshof die Kindererziehung zur Rechtfertigung heran, wenn das Recht Ehe und Lebenspartnerschaft verschieden behandelt. Das Verfassungsgericht verwies nun darauf, dass auch in Lebenspartnerschaften Kinder aufwachsen. Wenn es um staatliche Leistungen geht, dürfe daher nicht nach der Lebensform, sondern sollte vor allem danach unterschieden werden, ob Kinder betreut werden oder nicht.

Der Gesetzgeber ist gefordert: Er muss nun entweder allen Homo-Partnern die Vorteile des Ehegattensplittings gewähren - oder das System umstellen, also aus dem Ehegatten- ein Familiensplitting machen. Dann werden, und das wäre richtig, die Gemeinschaften gefördert, die Kinder erziehen - und nicht die, in denen zwei Menschen zusammen leben.

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