UN-Resolution zu Syrien:Knackpunkt in Kapitel VII

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Ihre strategischen Interessen liegen weit auseinander, trotzdem haben sich Amerikaner und Russen auf den Text einer gemeinsamen Syrien-Resolution geeinigt. In der heiklen Frage der Gewaltandrohung gibt es einen Kompromiss. Aber was passiert, wenn Syriens Machthaber Assad nicht mitspielt?

Von Stefan Ulrich

Zweieinhalb Jahre lang ist der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Syrien-Konflikt zerstritten gewesen. Drei Resolutionen, die westliche Staaten durchsetzen wollten, scheiterten am Veto der Russen und Chinesen.

Zuletzt drohten die USA, frustriert von der Lähmung des höchsten Weltgremiums, mit einem militärischen Alleingang. Die UN und ihr Gewaltverbot schienen zur Quantité négligeable zu werden. Doch dann setzte Samantha Power in der Nacht auf Freitag einen Tweet ab. "Übereinkunft mit Russland über Sicherheitsratsresolution erreicht", verkündete die amerikanische UN-Botschafterin.

Am Freitag liefen dann noch letzte Verhandlungen über den Wortlaut dieser Syrien-Resolution, die das Regime von Präsident Baschar al-Assad zur Abrüstung seiner Chemiewaffen zwingen soll. Das Wesentliche steht jedoch bereits fest: Russen und Amerikaner haben sich auf einen Kompromiss geeinigt, und dies in einem Konflikt, bei dem ihre strategischen Interessen weit auseinander liegen.

Das lasse für die Lösung anderer Probleme hoffen, etwa bei der Abrüstung, sagt Oliver Meier, Experte für Rüstungskontrolle der Stiftung Wissenschaft und Politik. Im Fall der syrischen Chemiewaffen hänge nun alles davon ab, dass die USA und Russland nicht nur formal, sondern auch in der Sache eng zusammenarbeiteten. Dafür spreche, dass beide Staaten schon seit einem Jahr auf Expertenebene über die syrischen Chemiewaffen berieten.

Wird der Sicherheitsrat zum Weltpolizisten?

Die Einigung auf einen Resolutionstext verlangte diplomatische Meisterschaft und Flexibilität beider Seiten. Knackpunkt war, inwieweit die Resolution unter Kapitel VII der UN-Charta ergehen sollte. Dieses Kapitel macht den Sicherheitsrat zum Weltpolizisten: Er kann seine Beschlüsse mit Sanktionen und Waffengewalt durchsetzen, wenn der Frieden oder die internationale Sicherheit bedroht sind.

Amerikaner, Franzosen und Briten wollten, dass die Resolution sofort zum Einsatz von Gewalt gemäß Kapitel VII ermächtigt, falls sich das Assad-Regime der Vernichtung seiner Chemiewaffen verweigert. Die Russen wollten einen solchen Automatismus dagegen unbedingt vermeiden. Der nun ausgehandelte Resolutionsentwurf ist ein geschickter Kompromiss.

Zunächst einmal nimmt die Resolution nicht ausdrücklich Bezug auf Kapitel VII - ein Zugeständnis an die Russen. Inhaltlich ist sie jedoch eine Kapitel-VII-Resolution, wie das die Amerikaner wünschen.

Der Berliner Völkerrechtler Christian Schaller sagt, der Entwurf enthalte viele Formulierungen, die auf Kapitel VII hinwiesen. So steht darin ausdrücklich: "Der Einsatz chemischer Waffen in der Syrischen Republik stellt eine Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit dar."

Zudem erlege die Resolution Syrien und den anderen UN-Staaten völkerrechtlich bindende Verpflichtungen auf. Dies könne nur nach Kapitel VII geschehen, sagt Schaller. So wird das Regime in Damaskus verpflichtet, alle seine Chemiewaffen unter internationaler Aufsicht zu vernichten. Die syrische Regierung muss dabei mit der Organisation für ein Verbot der Chemiewaffen (OPCW) zusammenarbeiten. Die anderen UN-Staaten sollen dabei helfen. Sie dürfen weder dem Regime noch Rebellengruppen helfen, Massenvernichtungswaffen zu erlangen.

Eine zweite Resolution könnte nötig werden

Besonders heikel in den Verhandlungen war die Frage, was passiert, falls Präsident Baschar al-Assad die Vernichtung seiner Chemiewaffen verschleppt oder gar erneut Giftgas einsetzt. Für diesen Fall bestimmt Paragraf 21 des Entwurfs, der Sicherheitsrat werde dann "Maßnahmen unter Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verhängen". Er verpflichtet sich damit selbst, im Fall des Falles Sanktionen zu erlassen oder Waffengewalt anzuwenden.

Die Formulierung deutet darauf hin, dass dies durch eine neue, zweite Resolution geschehen müsse. Nur: Was gilt, wenn Russen oder Chinesen dagegen ein Veto einlegen? Könnten Amerikaner und Franzosen dann auf der Basis der ersten Resolution allein losschlagen, mit dem Argument, der Rat entziehe sich seiner Pflicht?

Eine Mehrheit der Völkerrechtler dürfte das ablehnen. Sie argumentiert, wie etwa der Münchner Professor Christian Walter, Gewaltmaßnahmen benötigten eine eindeutige Ermächtigung des Sicherheitsrats. In diesem Bereich dürfe es keine Grauzonen geben, sonst werde das Gewaltverbot - ein zentraler Grundsatz des Völkerrechts - ausgehebelt. Politisch dürften die Russen allerdings stark in Zugzwang geraten, falls Assad dem Rat nicht gehorcht.

Auch die Frage, was mit den Verantwortlichen für den Giftgasangriff am 21. August in Damaskus geschehen soll, war in den Beratungen über die Resolution umstritten. Der Entwurf verurteilt diesen Angriff scharf, nennt aber nicht die Täter, also das Assad-Regime. Der Text fordert nur, die Verantwortlichen zu belangen. Er verweist den Fall dabei nicht an den Internationalen Strafgerichtshof. Präsident Assad muss deshalb vorerst nicht damit rechnen, in Den Haag wegen Völkerrechtsverbrechen angeklagt zu werden. Das könnte auch im Sinne der Amerikaner sein. Denn womöglich wollen sie irgendwann wieder mit dem syrischen Machthaber über eine Friedenslösung verhandeln.

© SZ vom 28.09.2013 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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