Urteil:Gericht bestätigt Geldstrafe wegen Drohgebärde

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  • Mit der geballten Faust und abgewinkeltem Daumen am Hals entlang zu fahren gilt als eine bedrohende Geste.
  • Das hat das Landgericht München nun bestätigt; ein 22-Jähriger muss eine Geldstrafe bezahlen.
  • Gegen die Strafe hatte der junge Mann Berufung eingelegt - es sei nur eine "Wischbewegung" gewesen.

Von Andreas Salch

Die Geste war eindeutig. Oder doch nicht? War es in Wirklichkeit nur eine "Wischbewegung", wie die Anwältin des Angeklagten behauptet. Am frühen Morgen des 1. Mai 2017 hatte der 22-jährige Angestellte in einer 24-Stunden-Tankstelle in Gilching zufällig einen Bekannten getroffen. Die beiden Männer sind sich wegen eines noch laufenden Strafverfahrens nicht grün. Der Angestellte soll als Zeuge gegen seinen Bekannten aussagen. "Du wirst schon noch sehen, was Du davon hast", soll dieser den 22-Jährigen angezischt haben. Daraufhin fuhr dieser seine geballte Faust mit abgewinkeltem Daumen an seinem Hals entlang.

"Ich kann mir nicht vorstellen, dass man mit der Geste nichts anderes meint, als jemanden mit dem Tode zu bedrohen", stellte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft vor der 8. Strafkammer am Landgericht München II fest. Genauso hatte dies auch das Amtsgericht Starnberg gesehen, das den Angestellten wegen Bedrohung in erster Instanz zu einer Geldstrafe in Höhe von 1200 Euro verurteilt hatte.

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Gegen diese Entscheidung legte der Angestellte jetzt Berufung ein. Die Geste sei nicht als Todesdrohung zu verstehen gewesen, argumentierte dessen Verteidigerin, Rechtsanwältin Stefanie Mayer, in einer Erklärung, die sie für ihren Mandanten abgab. Bei der vermeintlichen Todesdrohung habe es sich nur um eine "Wischbewegung" gehandelt. Damit habe ihr Mandant seinem Bekannten signalisieren wollen: "Lass mal gut sein", nachdem dieser ihm gedroht habe, er werde schon sehen, was er davon habe, wenn er gegen ihn aussage. Inzwischen sollen sich die beiden Männer versöhnt haben. Nach dem Aufeinandertreffen in der Tankstelle hatte das Opfer bei der Polizei Anzeige erstattet und erklärt, es traue dem 22-Jährigen zu, dass er ihm die Kehle durchschneiden werde.

Ob es tatsächlich zu einer Versöhnung gekommen ist, konnte die Vorsitzende Richterin das Opfer nicht fragen. Denn es kam nicht zu der Verhandlung, ebenso wie schon bei dem Termin vor dem Amtsgericht Starnberg. Allerdings lagen dem Gericht eine Serie von Fotos von der Tat vor. Sie stammen von einer Überwachungskamera in der Tankstelle. Deren Qualität sei "nicht die beste", erklärte die Verteidigerin gleich. Außerdem sei das mutmaßliche Opfer erst eine Woche nach dem Vorfall zur Polizei gegangen. Das zeige, dass es die ganze Sache nicht so ernst genommen habe. Es spiele keine Rolle, wie das Opfer die Geste im Nachhinein interpretiert, stellte die Staatsanwältin fest. Bei der Polizei habe das Opfer die vermeintliche Wischbewegung "ganz klar" als Todesdrohung beschrieben, sagte die Vorsitzende Richterin. Es gebe nun mal Gesten, die eine gewisse Bedeutung haben. Zu einem Freispruch, wie von der Verteidigung gefordert, neige sie deshalb nicht.

Am Ende stimmte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichts zu, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen. 2000 Euro forderte sie, es seien enorme Verfahrenskosten angefallen. Für diese Angelegenheit sei dieser Betrag "echt zu hoch", entgegnete die Verteidigerin. Das Gericht entschied auf 1500 Euro zugunsten der Staatskasse.

© SZ vom 25.05.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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