Prozess:Versicherung muss nicht für gestohlene Reifen zahlen

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  • Einem Mann aus Milbertshofen wurden Reifen im Wert von 1333 Euro aus der Tiefgarage gestohlen.
  • Seine Hausratsversicherung wollte den Schaden nicht begleichen, dagegen klagte er vor Gericht.
  • Doch das gibt der Versicherung recht: Zu einer Sammelgarage hätten "eine nicht überschaubare Anzahl an Personen Zugang"; ein Schutz sei somit nicht gegeben.

Von Stephan Handel

Eine Garage ist nicht unbedingt ein sicherer Aufbewahrungsort für persönliche Habe - und deshalb springt eventuell auch nicht die Hausratversicherung ein, wenn etwas abhanden kommt. Diese Erfahrung musste nun ein Mann aus Milbertshofen machen, der vor dem Amtsgericht gegen seine Versicherung geklagt hatte.

Der Kläger hatte einen Stellplatz in einer Tiefgarage mit rund 100 Plätzen angemietet. Sein Platz war mit dem seines Nachbarn von Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen. Als der Herbst sich langsam verabschiedete in Milbertshofen, wollte der Mann die Winterreifen aufziehen - allerdings musste er feststellen, dass diese mitsamt der Alufelgen aus der Tiefgarage gestohlen worden waren, wie übrigens auch die Winterreifen des Nachbarn, das stellte sich nachträglich heraus.

1333 Euro waren die Reifen wert - diesen Schaden wollte der Mann nun von seiner Hauratversicherung ersetzt haben. Die aber weigerte sich zu zahlen und verwies auf die Versicherungsbedingungen. Dort heißt es: "Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden." Und unter Bezug auf diese Klausel wies die zuständige Amtsrichterin die Klage ab, die der Mann gegen die Versicherung erhoben hatte.

Denn, so das Urteil: Der benachbarte Stellplatz werde nicht vom Versicherungsnehmer für private Zwecke genutzt, und der zweite Mieter lebe mit ihm auch nicht in häuslicher Gemeinschaft. Vielmehr hätten durch den zweiten Mieter weitere, dem Kläger nicht bekannte Personen Zugang zu seinem Garagenplatz. Das Gericht weiter: "Bei Gegenständen, die in einer Sammelgarage wie bei Mehrfamilienhäusern üblich liegen, hat eine nicht überschaubare Anzahl an Personen Zugang zu den Gegenständen; ein Schutz durch den Eigentümer ist nicht mehr gegeben."

Sodann blieb noch die Frage, ob der Kläger mit dieser Klausel in seinem Versicherungsvertrag rechnen musste oder ob sie ihn überraschend benachteiligte. Auch dafür fand das Urteil deutliche Worte: "Im Übrigen ist es nicht vorrangige Aufgabe der Sammelgaragen, Autos gegen Diebstahl zu schützen, sondern vor den Witterungseinflüssen, und ein geordnetes, platzsparendes Verwahren der Fahrzeuge zu bieten. Insofern ist die entsprechende Versicherungsklausel der Beklagten nicht überraschend." Auf seinem Schaden bleibt der Autobesitzer also sitzen.

Das Urteil ist rechtskräftig (AZ: 275 C 17874/16)

© SZ vom 10.07.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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