Prozess:Soldat bereut Sterilisation - und klagt gegen die Bundeswehr

Lesezeit: 1 min

  • Ein Soldat hat gegen die Bundeswehr geklagt, weil diese die Kosten für eine Refertilisations-Operation nicht übernehmen wollte.
  • Doch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte fest: Die Staatskasse muss eine derartige Arztrechnung nicht begleichen.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Für seinen späten Wunsch, doch noch Vater werden zu wollen, muss ein heute 54-jähriger Bundeswehrsoldat selbst in die Tasche greifen. Der Mann hatte sich erst sterilisieren, das dann später aber doch wieder rückgängig machen lassen.

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Da Soldaten grundsätzlich freie Heilfürsorge genießen, sollte der Dienstherr die Kosten für die Refertilisations-Operation tragen. Doch die Staatskasse wird diese Arztrechnung nicht begleichen müssen - das hat am Dienstag der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) klar gemacht.

2007 hatte sich der Stabsfeldwebel den Samenleiter durchtrennen lassen, weil er keine Kinder haben wollte. Doch dann, als er eine neue Partnerin kennenlernte, flammte der Wunsch auf, vielleicht doch noch Papa zu werden. Rund 3500 Euro bezahlte der Mann 2013 dafür, dass der Samenleiter wieder zusammengeflickt wird.

Bewusst herbeigeführte Zeugungsunfähigkeit sei kein organisch bedingter "regelwidriger" Körperzustand

Als der Dienstherr die Übernahme der Kosten für die Operation ablehnte, klagte der Stabsfeldwebel. Die entscheidende Frage in diesem Grundsatzverfahren brachte Theresia Koch, Vorsitzende des 14. Senats, am Dienstag auf den Punkt: "Ist freiwillige Unfruchtbarkeit eine Krankheit?"

Denn die bewusst herbeigeführte Zeugungsunfähigkeit sei kein organisch bedingter "regelwidriger" Körperzustand - sie solle vielmehr eine Lebensführung ohne Verhütung ermöglichen. "Nur ungewollte Unfruchtbarkeit ist eine Krankheit", sagte die Vorsitzende. Dieser Fall sei auch nicht damit vergleichbar, dass jemand etwa aus gesundheitlichen Gründen den Eingriff vornehmen lassen musste.

Der Senat zog eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1985 heran: "Ein von der Versicherten ohne medizinische Indikation bewußt und gewollt herbeigeführter Zustand der Unfruchtbarkeit ist keine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung; insoweit besteht kein Anspruch auf Krankenhilfe zur Refertilisierung." Der VGH-Senat gab zu Protokoll, dass er diese Ansicht teile, und die Klage des Soldaten also abweisen werde.

Der Feldwebel kann nun noch einige Tage überlegen, ob er aus Kostengründen einen Rückzieher macht (Az.: 14 BV 14.2727).

© SZ vom 27.01.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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