Landgericht:Decke fällt Hotelgästen auf den Kopf, Architekt bleibt unbehelligt

Lesezeit: 2 min

  • 2012 ist die Decke des Frühstücksraums eines Hotels eingebrochen, einige Menschen wurden verletzt.
  • Der Hotelbetreiber klagte gegen den damaligen Architekten. Doch das Landgericht wies die Klage nun zurück.
  • Die Anwältin des Hotelbetreibers will in Revision gehen.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Es gab keine verräterischen Risse, kein Staub rieselte auf die Teller: Ohne Vorwarnung krachte ein zwölf Mal 1,7 Meter großes Stück der abgehängten Decke des Frühstücksraums auf die Gäste im Hotel Blauer Bock. Rettungskräfte rückten mit einem Großaufgebot an - Menschen kamen mit bandagierten Köpfen aus dem Hotel.

Diese Szene spielte sich am 14. August 2012 in dem Münchner Traditions-Hotel ab. Nun gab es ein gerichtliches Nachspiel. Das Hotel verklagt einen Münchner Architekten - er habe seinerzeit bei der Bauüberwachung geschludert. Die Klage wurde in erster Instanz aber abgewiesen.

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Klägerin ist die Blauer Bock Hotel GmbH. Das von ihr betriebene Haus grenzt unmittelbar an ein Grundstück, auf dem das Restaurant Blauer Bock steht. In diesem Haus nehmen die Hotelgäste ihr Frühstück ein. Die Immobilie gehört der städtischen Gewofag. Die hat das Restaurant jedoch seit 2003 verpachtet - der Pächter, die Blauer Bock Gaststättenbetriebsgesellschaft, hatte es dann in eigener Verantwortung umbauen lassen.

2015 wurde diese Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht. Deshalb klagt nun die Hotel GmbH gegen den damals verantwortlichen Architekten. Der habe die Handwerker nicht ausreichend überwacht, sodass die Trockenbaudecke fehlerhaft verschraubt worden sei - dafür müsse er Schadenersatz leisten. Geltend gemacht werden knapp 132 000 Euro. Davon fast 33 000 Euro, weil 233 Gäste aufgrund fehlender Frühstücksmöglichkeiten ihre bereits zugesagten Buchungen wieder storniert hätten.

Warum die Klage abgewiesen wurde

Die 5. Zivilkammer am Landgericht München I hat die Klage nun jedoch aus rein formalen Gründen abgewiesen: Nicht die Hotel-, sondern die mittlerweile aufgelöste Gaststätten GmbH habe damals den Vertrag mit dem Architekturbüro geschlossen. Die Hotel GmbH sei auch nicht Rechtsnachfolgerin.

Das Gericht meint zudem, dass der Architekt aber selbst dann nicht Schadenersatz zahlen müsste, wenn er tatsächlich gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen haben sollte. Es zieht eine Parallele zu Fällen, in denen ein Bagger ein Stromkabel durchzwickt und so Geschäfte und Büros in ganzen Straßenzügen lahmlegt.

Nach Ansicht des Gerichts stand der Schaden durch die falsch montierte Decke ebenso wenig wie bei solch einer Bagger-Panne in direkter Beziehung zu dem Hotelbetrieb. Die fehlende Nutzbarkeit des Frühstücksraums sei eine "mehr zufällige" Folge des Schadensereignisses. Das Unglück stelle folglich keinen unmittelbaren Eingriff in einen Gewerbebetrieb dar

Rechtsanwältin Nicole Glaubrecht, die das klagende Hotel vertritt, hält die Urteilsbegründung für "schwer nachvollziehbar". Zumal das Gericht nicht beachtet habe, dass die klagende Hotel GmbH die "Sachherrschaft" über das Restaurant habe, um es als Frühstücksraum zu nutzen. Sie werde Berufung beim Oberlandesgericht einlegen.

© SZ vom 08.04.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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