Amtsgericht:Bekiffter Autofahrer muss Blutprobe gegen seinen Willen hinnehmen

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  • Ein Mann raucht mehrere Joints und gerät tags darauf mit dem Auto in eine Verkehrskontrolle.
  • Zunächst willigt er in eine Blutkontrolle ein, weigert sich dann aber. Dennoch wird ihm Blut abgenommen.
  • Das Amtsgericht entschied nun, dass das rechtens war.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Bei "Gefahr im Verzug" dürfen Polizeibeamte auch ohne richterliche Anordnung und gegen den Willen eines Betroffenen eine Blutentnahme anordnen. Und das Ergebnis dieser Blutprobe ist selbst dann später vor Gericht verwertbar, wenn sich der Polizeibeamte bei seiner Einschätzung geirrt haben sollte, ob tatsächlich "Gefahr im Verzug" vorgelegen habe Das hat rechtskräftig das Amtsgericht München entschieden und einen bekifften Autofahrer zu 500 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot verurteilt.

Der Autofahrer hatte tags zuvor vier bis fünf Joints geraucht

Der 24-jährige Münchner war im Juni 2014 mit seinem Volkswagen auf der Wasserburger Landstraße in Grasbrunn gefahren. Er hatte am Tag zuvor vier oder fünf Joints geraucht. Gegen Mittag war der Mann in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten.

Den Polizeibeamten waren beim Fahrer sofort die zitternden und schwitzenden Hände und geröteten und glasigen Augen aufgefallen. Auf die Frage der Beamten nach Drogenkonsum bestätigte er diesen sogar und willigte dann freiwillig und mit Unterschrift in eine Blutentnahme ein. Eineinhalb Stunden später weigerte sich der Mann in der Rechtsmedizin dann trotzdem, die Blutprobe vornehmen zu lassen.

Daraufhin ordnete einer der Polizeibeamten umgehend die Blutentnahme gegen den Willen des Autofahrers an. Seine Begründung: Wegen des Zeitverlustes bei Einholung einer richterlichen Entscheidung werde der Beweiswert gefährdet, da sich der Hasch-Wirkstoff im Blut abbaut. Es wurde 7,6 Nanogramm je Milliliter des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) festgestellt. Gerichte gehen in der Regel bei einem bis zwei Nanogramm von der Fahruntüchtigkeit aus.

Wie er vor Gericht argumentierte

Später, vor dem Strafrichter, verweigerte der 24-Jährige die Aussage und meinte, dass die Entnahme der Blutprobe rechtswidrig gewesen sei und nicht für den Prozess verwertet werden dürfe - er sei damit nicht einverstanden gewesen und es hätte zumindest versucht werden müssen, eine richterliche Entscheidung einzuholen.

Das sah der Richter aber anders: "Die Anordnung der Blutentnahme erfolgte nicht unter willkürlicher Umgehung der richterlichen Entscheidungsbefugnis, sondern aufgrund sachlicher Erwägungen." Ein möglicher Irrtum bei der Einschätzung, "ob ,Gefahr im Verzug' vorlag, schadet der Verwertbarkeit nicht. Es kommt daher nicht darauf an, wie groß die Verzögerung bei Einschaltung des Richters gewesen wäre und ob tatsächlich dadurch eine Gefährdung des Untersuchungserfolges eingetreten ist", heißt es.

Immerhin habe der Münchner zunächst eingewilligt, so dass die Polizei bis zum Widerruf der Einwilligung davon ausgehen konnten, dass keine richterliche Entscheidung notwendig sein würde, sagte der Strafrichter. Diese sei daher nicht willkürlich dem Richter entzogen worden (Az.: 953 OWi 434 Js 211506/14).

© SZ vom 13.10.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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