Facebook:Posthume Vertraulichkeit

Mein digitaler Wille geschehe: Tipps für den Daten-Nachlass

Wie mit digitalem Nachlass umzugehen ist, ist noch nicht vollständig geregelt.

(Foto: dpa-tmn)

Der Bundesgerichtshof verhandelt über das Facebook-Konto einer Verstorbenen. Die Mutter wünscht Einblick. Das soziale Netzwerk sagt nein.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Man kann sich kaum eine Situation vorstellen, in der die Ungewissheit über die Umstände eines Todes schmerzhafter ist. Im Dezember 2012 wurde ein 15-jähriges Mädchen in Berlin von einer einfahrenden U-Bahn erfasst, sie starb kurz darauf im Krankenhaus. Seither plagt die Mutter der Gedanke, es könnte ein Suizid gewesen sein. Ein Blick ins Facebook-Konto der Tochter sollte Klarheit bringen, die Mutter hatte sogar die Zugangsdaten. Doch der Account war wenige Tage nach dem Tod in den "Gedenkzustand" versetzt worden; kein Einblick mehr möglich.

An diesem Donnerstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Klage der Mutter gegen Facebook verhandelt - der Fall führt mitten in eine Grundsatzfrage: Sind Accounts auf sozialen Medien, E-Mail-Konten und ähnliches vererbbar? Oder hat der Dienstleister das Recht, die Erben davon auszuschließen? Nach den Worten von Rechtsanwältin Stephanie Herzog, die sich seit vielen Jahren mit der Materie befasst, hat das Verfahren weitreichende Bedeutung für die Branche.

Bisher gingen die Anbieter sehr unterschiedlich mit Todesfällen um - manche öffneten die Accounts gegen Vorlage des Erbscheins, andere nicht. Bei Yahoo beispielsweise erlösche das Konto mit dem Tod, und Google verlange eine gerichtliche Klärung in den USA. Das konkrete Verfahren habe zu weiterer Verunsicherung geführt. Denn das Kammergericht Berlin hatte die Klage der Mutter abgewiesen, weil ihr Zugriff auf die Kommunikation gegen das Fernmeldegeheimnis verstoße. Der BGH wird sein Urteil am 12. Juli verkünden, aber schon jetzt ist klar: In diesem Punkt wird er den Berliner Kollegen nicht folgen.

Grundsätzlich gilt hier, social media hin oder her, ganz normales Erbrecht, wie es seit mehr als hundert Jahren im Bürgerlichen Gesetzbuch steht. Das heißt: Der Erbe oder die Erbin tritt in alle Rechtspositionen des Verstorbenen ein, also auch in vertragliche Verhältnisse. Das kann auch ein Facebook-Konto sein, denn auch dahinter steht ja ein Vertrag. Nach den Worten des BGH-Senatsvorsitzenden Ulrich Herrmann lautet die Schlüsselfrage daher: Gehört zu so einem Vertrag, dass die Kommunikation vertraulich bleiben muss, auch gegenüber den Erben - etwa, um all jene zu schützen, die dort Nachrichten hinterlassen haben?

Der Richter ließ sich zwar nicht in die Karten schauen, wies aber auf einige Argumente hin, die dann doch für eine Öffnung des Accounts sprechen. In der analogen Welt seien die Erben ja auch befugt, die Briefe des Verstorbenen - oder auch Festplatten - an sich zu nehmen. Auch nach der neuen Datenschutzgrundverordnung hätten die Eltern nach seinen Worten wohl ein berechtigtes Interesse an den Inhalten - zumal sie sich noch Schadensersatzansprüchen des U-Bahn-Fahrers erwehren müssen, der nach dem furchtbaren Unfall auf Schmerzensgeld geklagt hat.

Facebook-Anwalt Christian Rohnke pochte darauf, dass die Nutzer ein hohes Maß an Schutz erwarten dürften, denn auf solchen Konten würden sehr persönliche Dinge ausgetauscht. Rechtsanwalt Peter Rädler, der die Mutter vertritt, hielt dem entgegen, niemand könne sich auf posthume Vertraulichkeit verlassen könne: "Es gibt keinen Schutz der Privatsphäre des Erblassers gegen die Erben." Die Facebook-Freunde des zu Tode gekommenen Mädchens seien zudem keineswegs schutzlos; Erben, die ihre Kommunikation einsehen könnten, müssten ihr Persönlichkeitsrecht wahren.

Wir haben uns entschieden, in der Regel nicht über Selbsttötungen zu berichten, außer sie erfahren durch die Umstände besondere Aufmerksamkeit. Der Grund für unsere Zurückhaltung ist die hohe Nachahmerquote nach jeder Berichterstattung über Suizide. Wenn Sie sich selbst betroffen fühlen, kontaktieren Sie bitte umgehend die Telefonseelsorge (www.telefonseelsorge.de). Unter der kostenlosen Hotline 0800-1110111 oder 0800-1110222 erhalten Sie Hilfe von Beratern, die schon in vielen Fällen Auswege aus schwierigen Situationen aufzeigen konnten.

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